Marken

In diesem Artikel erfahren Sie:

Markenrecht für Ihr Business

Welche Funktionen hat eine Marke?

Eine Marke hat viele Funktionen und ist Ihnen bei Ihrem Auftritt gegenüber Ihren Kunden, Vertragspartnern und Konkurrenten behilflich. Das Markenrecht nimmt daher eine wichtige Rolle in Ihrer Marketingstrategie ein.

Herstellerfunktion einer Marke

Die Marke hat eine Herstellerfunktion. Sie treten gegenüber Ihren Kunden als Hersteller Ihres Produktes oder Ihrer Dienstleistung auf. Ihre Marke stellt bei Ihrem Kunden daher eine Verbindung zwischen Ihrem Unternehmen und Ihrem Produkt her. Sie benötigen daher eine aussagekräftige und unterscheidungskräftige Marke.

Garantiefunktion einer Marke

Weiters stehen Sie mit Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung für eine gewisse Qualität ein, die ihre Kunden und Vertragspartner schätzen. Ihre Marke weist daher auch eine Garantiefunktion auf.

Unterscheidungsfunktion einer Marke

Oft haben Sie im Zusammenhang mit Ihrem Produkt oder Ihrer Dienstleistung Konkurrenten, Ihre aussagekräftige und unterscheidungskräftige Marke erzeugt bei Ihren Kunden eine Unterscheidungsfunktion.

Welche Marke brauchen Sie?

Es gibt verschiedene Markenformen. Die Wahl der richtigen Markenform hängt von Ihrem Ziel und Ihrem Unternehmen ab. Die Wortmarke kann entweder ausschließlich oder in kombinierter Form aus Groß und/oder Kleinbuchstaben des lateinischen Alphabets, Zahlen und/oder weiteren Sonderzeichen bestehen. Eine Bildmarke besteht aus grafischen Elementen ohne Wortelemente. Die Wortbildmarke kombiniert die Elemente einer Wortmarke mit jenen der Bildmarke. Neben den gängigsten Markenformen gibt es auch Farbmarken, Formmarken oder Multimediamarke. Schauen Sie sich bereits eingetragene Marken in den diversen Markenregistern an: Markenregister Österreichisches Patentamt oder EUIPO eSearch

 

Meine Empfehlung: Ihre Marke in den Markenregister eintragen zu lassen

Ich empfehle, dass Sie ihre Marke im Markenregister eintragen lassen, so stellen Sie sicher, dass ihre Marke geschützt ist und niemand Ihre Marke/Zeichen zu seinem eigenen Zweck verwendet darf.

Spielen Sie mit dem Gedanken eine Marke in einem Markenregister eintragen zu lassen und brauchen Unterstützung bei der Wahl der passenden Markenform?

Vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch unter +43 676 33 52 55 7 oder office@meinlaw.at.

Hat Ihnen der Blogbeitrag gefallen?

Neugierig auf mehr? – Meine Blogwelt wartet auf Sie! Weitere Blogbeiträge

Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
Ihre Rechtsanwältin in Wien
Seien Sie immer "Up-to-Date" bei rechtlichen Fragen

Als Rechtsanwältin in Wien, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht und Allgemeines Zivilrecht möchte ich Sie bei allen rechtlichen Themen unterstützen und noch mehr Verständnis und Wissen in juristischen Fragen und Angelegenheiten vermitteln, damit Sie immer über die neuesten Gestzesänderungen onformiert sind und Sie sich bei rechtlichen Angelegenheiten noch mehr auskennen.

Bleiben wir in Kontakt
Erhalten Sie Antworten für Ihre Fragen individuell

Vereinbaren Sie jetzt Ihr individuelles Erstgespräch, in dem ich Ihre konkreten Fragen beantworte und Sie rechtlich unterstütze.

Hier können Sie
weitere Blogartikel lesen
Inventar Immobilienkauf Österreich
Inventar beim Immobilienkauf Österreich: Was ist grunderwerbsteuerfrei — und was nicht?

Beim Inventar Immobilienkauf Österreich gilt: Echtes bewegliches Inventar — also frei bewegliche Möbel und Gegenstände ohne feste Verbindung mit der Immobilie — unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (3,5 % nach § 1 GrEStG). Einbauküchen, Einbauschränke und fest verbundene Gegenstände gelten hingegen als Zubehör nach § 294 ABGB und sind grunderwerbsteuerpflichtig. Wird kein getrennter Kaufpreis für Inventar und Immobilie im Kaufvertrag ausgewiesen, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Eine realistische, nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung mit Inventarliste als Vertragsbestandteil ist die wichtigste Schutzmaßnahme — sie wird vom Finanzamt anhand der Erfahrungen des täglichen Lebens geprüft (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).

Weiterlesen »
Impressumspflicht Social Media
Impressumspflicht Österreich: Was auf Ihrer Website und Social Media stehen muss

#ImpressumspflichtÖsterreich #Impressum #ECG #Mediengesetz #SocialMediaRecht #Digitalrecht #WebsiteRecht #mIn Österreich ergibt sich die Impressumspflicht für Websites und Social-Media-Profile aus vier Gesetzen gleichzeitig: § 5 ECG (gilt für alle kommerziellen Websites und Unternehmensprofile auf Social Media), § 25 MedienG (bei meinungsbildenden Inhalten wie Blogs), § 14 UGB (für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und § 63 GewO (für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag). Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Verstöße werden nach § 26 ECG mit bis zu 3.000 Euro und nach § 27 MedienG mit bis zu 20.000 Euro geahndet — zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG.
einlaw #RechtsanwältinWien #Unternehmenspflichten

Weiterlesen »
Mitarbeiterfotos Social Media löschen Österreich
Mitarbeiterfotos auf Social Media: Warum Sie diese nach dem Austritt löschen müssen

Die Datenschutzbehörde hat mit Entscheidung vom 9. September 2025 (GZ: 2025-0.243.414) klargestellt: Unternehmen dürfen Fotos und Videos ehemaliger Mitarbeiter nicht weiter zu Werbe- und Marketingzwecken auf Social Media verwenden, wenn der ehemalige Mitarbeiter die Löschung verlangt. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO reicht dafür nicht aus — das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO setzt sich durch. Unternehmen die bei Austritt eines Mitarbeiters dessen Bild- und Videomaterial nicht von allen Plattformen entfernen riskieren eine Datenschutzbeschwerde und behördliche Anordnungen.

Weiterlesen »