Beleidigung Rufschädigung Österreich | Was Sie jetzt rechtlich tun können
In Österreich schützt § 1330 ABGB vor Rufschädigung und ermöglicht Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz — sowohl gegen den Verfasser als auch gegen den Hostprovider. Strafrechtlich kommen üble Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) in Betracht, die teils als Privatklage, teils als Ermächtigungsdelikt verfolgt werden. Voraussetzung ist stets, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein öffentlich geäußertes Werturteil vorliegt, das die Ehre, den Kredit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Betroffenen schädigt.







