
Widerrufsbutton Pflicht Österreich: Was tun wenn Ihr Onlineshop noch keinen hat?
Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die Widerrufsbutton Pflicht nach § 13a FAGG (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, VerbRÄG 2026). Alle Onlineshops und Plattformen die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über digitale Benutzeroberflächen abschließen müssen eine klar beschriftete Online-Rücktrittsfunktion mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ bereitstellen. Der Button muss ohne Login zugänglich und während der gesamten Widerrufsfrist sichtbar sein. Verstöße können von Mitbewerbern nach dem UWG abgemahnt werden. Betroffen sind Webshops, Apps, Plattformen und digitale Abonnements — nicht betroffen sind Verträge die nur per E-Mail oder Telefon abgeschlossen werden.







