
Hausverwaltung Kündigung Honorar | OGH 5 Ob 207/06m
Wird eine Hausverwaltung von einer Eigentümergemeinschaft zu Unrecht — also ohne ordnungsgemäße Kündigung oder ohne wichtigen Grund — abberufen, steht ihr nach ständiger OGH-Rechtsprechung (grundlegend: OGH 5 Ob 207/06m) ein Honoraranspruch bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu. Rechtsgrundlage ist die analoge Anwendung von § 1168 Abs 1 ABGB. Die Hausverwaltung kann grundsätzlich das vereinbarte Entgelt fordern — muss sich aber anrechnen lassen was sie durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat oder durch anderweitige Verwendung erworben hat oder hätte erwerben können. Die Beweislast für diese Abzüge liegt vollständig bei der Eigentümergemeinschaft.







