
Hostprovider Abmahnung Österreich Unterlassungsanspruch
In Österreich ist die vorherige Abmahnung des Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB eine eigenständige materielle Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen persönlichkeitsverletzender Kommentare Dritter. Ohne nachgewiesene Abmahnung ist eine Klage nach § 549 ZPO unschlüssig und wird zurückgewiesen. Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 218/25i vom 18. März 2026 bestätigt, dass nur in Ausnahmefällen — nämlich bei evidenten Hasskommentaren mit großer Reichweite — eine Haftung des Betreibers auch ohne Abmahnung entstehen kann, wobei dafür eine umfassende Interessenabwägung nach Art 8 und 10 EMRK erforderlich ist.







