
Alleinvermittlungsauftrag kündigen
Einen befristeten Alleinvermittlungsauftrag kann man in Österreich vorzeitig nur aus wichtigem Grund kündigen. Rein private Motive, etwa die Entscheidung, die Immobilie doch nicht zu verkaufen, reichen dafür laut OGH nicht aus (1 Ob 69/26t, 27.8.2026). Wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen, steht Verbrauchern nach dem FAGG ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, das die Provision entfallen lässt. Ohne wirksamen Widerruf und ohne wichtigen Grund kann der Makler bei vorzeitiger Auflösung eine Entschädigung verlangen.






