Hass im Netz: So lässt sich ein Auskunftsanspruch gegen Plattformen durchsetzen
Beleidigungen, Verleumdungen oder Drohungen unter dem Deckmantel der Anonymität sind ein massives Problem in sozialen Netzwerken. Betroffene fühlen sich oft machtlos, da die Täter hinter Pseudonymen verschwinden. Doch die Rechtslage hat sich verschärft: Wer Opfer von Hass im Netz wird, kann heute effektiver denn je gegen Plattformen vorgehen, um die Löschung zu erzwingen und anonyme Verfasser identifizieren zu lassen.
Eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) verdeutlicht, wie der Auskunftsanspruch in Kombination mit dem Digital Services Act (DSA) den Rechtsschutz in Österreich stärkt.
Den Auskunftsanspruch nutzen: Wer steckt dahinter?
Die größte Hürde bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet ist die Anonymität. Man kann jedoch einen gerichtlichen Auskunftsanspruch gegen Social Media Plattformen geltend machen, um die Stammdaten (Name, E-Mail, IP-Adresse) des Verfassers zu erhalten.
Die Rolle des OGH und des DSA
Nach der aktuellen Rechtsprechung des OGH und den Vorgaben des DSA müssen Plattformen Mechanismen bereithalten, die eine Identifizierung ermöglichen, sobald eine rechtswidrige Handlung vorliegt. Wenn eine Plattform trotz einer fundierten Meldung über Hass im Netz untätig bleibt, verletzt sie ihre Sorgfaltspflichten. In der Folge kann man gerichtlich erzwingen, dass die Plattform die Identität des Nutzers offenlegt, damit zivilrechtliche Schritte (Schadenersatz) oder strafrechtliche Anzeigen direkt gegen den Täter möglich werden.
Löschung und Haftung der Plattformen
Ein Löschungsanspruch besteht bereits ab dem Moment, in dem die Plattform „tatsächliche Kenntnis“ von der Rechtswidrigkeit hat.
- Notice-and-Action: Sobald man einen Inhalt meldet, der offensichtlich rechtswidrig ist, muss die Plattform unverzüglich handeln.
- Deliktische Haftung: Der OGH betont, dass Plattformen aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung eine besondere Verantwortung tragen. Werden ehrverletzende Inhalte trotz Meldung nicht entfernt, haftet die Plattform unter Umständen selbst für den entstandenen deliktischen Schaden.
Anonyme Verfasser identifizieren: Der strategische Ablauf
Um erfolgreich gegen Hass im Netz vorzugehen, sollte man diesen Schritten folgen:
- Beweissicherung: Sichern Sie den Beitrag per Screenshot (inklusive Zeitstempel und URL des Profils).
- Meldung & Fristsetzung: Melden Sie den Inhalt über die Tools der Plattform und setzen Sie zusätzlich eine kurze anwaltliche Frist zur Löschung und Herausgabe der Nutzerdaten.
- Gerichtlicher Auskunftsanspruch: Verweigert die Plattform die Herausgabe der Daten, kann man den Rechtsweg beschreiten, um den Verfasser gerichtlich identifizieren zu lassen.
Meilenstein: Klagen in Österreich nach österreichischem Recht
Ein wesentlicher Teil der aktuellen OGH-Entscheidung betrifft die Frage, wo man sein Recht einfordern muss. Viele Plattformbetreiber haben ihren Sitz im Ausland (z. B. Meta in Irland).
Internationale Zuständigkeit in Österreich: Der OGH stellt klar, dass die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte gegeben ist. Man muss also nicht im Ausland klagen. Da sich die Rechtsverletzung (der Hass-Beitrag) in Österreich auswirkt und hier abgerufen werden kann, können Betroffene ihre Ansprüche direkt vor heimischen Gerichten geltend machen.
Anwendbares Recht: Ebenso entscheidend ist, dass in diesen Fällen österreichisches Recht zur Anwendung kommt. Für die Beurteilung, ob ein Inhalt rechtswidrig ist (z. B. wegen Ehrenbeleidigung oder Kreditschädigung), sind die Bestimmungen des österreichischen ABGB und des Strafgesetzbuches (StGB) maßgeblich. Man genießt also den vollen Schutz des heimischen Rechtssystems, auch wenn die Plattform ihren Sitz am anderen Ende Europas hat.
Fazit: Keine rechtsfreien Räume in sozialen Medien
Die Entscheidung des OGH macht klar: Plattformen sind keine passiven Zuschauer bei Hass im Netz. Sie müssen handeln, wenn sie über Rechtsverletzungen informiert werden. Der Auskunftsanspruch ist das entscheidende Werkzeug, um die Anonymität zu durchbrechen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen – und das direkt vor österreichischen Gerichten.
Wurden Sie im Netz diskreditiert und möchten die anonymen Verfasser identifizieren lassen? Ich unterstütze Sie dabei, Ihren Auskunftsanspruch und die Löschung der Inhalte konsequent durchzusetzen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter +43 676 33 52 55 7 oder office@meinlaw.at.
Über mich
Mein Name ist Sabrina Meindlhumer, ich bin Rechtsanwältin in Wien und Expertin für Wirtschaftsrecht mit Fokus auf IP/IT, Social Media Recht und den Digital Services Act (DSA). Ich vertrete Einzelpersonen und Unternehmen dabei, ihre Reputation gegen Hass im Netz zu verteidigen und anonyme Täter durch rechtliche Schritte aus der Reserve zu locken.
Hat Ihnen dieser Beitrag geholfen? Weitere Tipps zum Umgang mit digitalen Rechtsverletzungen finden Sie in meinem Blog: https://meinlaw.at/blog-fuer-rechtliche-themen/
Disclaimer: Dieser Blogpost dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
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