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Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine vertragliche Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes. Sie wird in Österreich eingesetzt, um die Wiederholungsgefahr nach einer Rechtsverletzung auszuräumen und eine gerichtliche Unterlassungsklage abzuwenden. Die Vertragsstrafe wird in der Praxis häufig nach dem sogenannten Hamburger Brauch vereinbart: Sie wird vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft. Eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung wird vom Gläubiger in der Regel nicht akzeptiert, weil sie keine ausreichende Sicherheit gegen Wiederholung bietet.
Kurzantwort: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine schriftliche Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes. Sie dient dazu, die Wiederholungsgefahr nach einer Rechtsverletzung auszuräumen und eine Unterlassungsklage zu vermeiden. Die Vertragsstrafe wird häufig nach dem Hamburger Brauch vereinbart: Der Gläubiger setzt sie nach billigem Ermessen fest, und das Gericht prüft im Streitfall ihre Angemessenheit. Eine Erklärung ohne Strafbewehrung wird in der Praxis nicht akzeptiert, weil sie keine ausreichende Sicherheit bietet.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Österreich zu unterzeichnen. Oder Sie sind selbst Betroffener einer Rechtsverletzung und fragen sich, ob eine solche Erklärung ausreicht, um weiteren Schaden zu verhindern. In beiden Fällen ist es wichtig zu verstehen, was hinter diesem Begriff steckt und welche Konsequenzen er hat.
Was ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
Eine Unterlassungserklärung ist zunächst nichts anderes als ein Versprechen: Die Person, die eine Rechtsverletzung begangen hat, verpflichtet sich schriftlich, das betreffende Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Das allein genügt dem Gläubiger, also der geschädigten Partei, in der Regel nicht. Denn ohne eine spürbare Konsequenz bei Verstoß hat die Erklärung kaum abschreckende Wirkung.
Deshalb wird die Unterlassungsverpflichtung mit einer Vertragsstrafe verknüpft. Das macht sie „strafbewehrt". Wer gegen die Erklärung verstößt, schuldet dem Gläubiger automatisch die vereinbarte oder festgesetzte Strafe, ohne dass ein neues Gerichtsverfahren über das Ob des Verstoßes geführt werden muss. Genau diese Kombination aus Verpflichtung und Sanktion ist es, die eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in Österreich zu einem wirksamen außergerichtlichen Instrument macht.
Was muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthalten?
Damit eine Unterlassungserklärung rechtlich wirksam ist und die Wiederholungsgefahr tatsächlich ausräumt, muss sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen:
- Klare Beschreibung des zu unterlassenden Verhaltens: Die Erklärung muss exakt benennen, welche Handlung künftig unterbleibt. Eine zu vage Formulierung schützt den Gläubiger nicht ausreichend und kann dazu führen, dass die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt gilt.
- Strafbewehrung: Die Erklärung muss eine Vertragsstrafe für den Verstoßfall enthalten. Ohne diese Komponente handelt es sich um eine einfache Unterlassungserklärung, die vom Gläubiger üblicherweise abgelehnt wird.
- Zeitlich unbegrenzte Geltung: Eine auf bestimmte Zeit begrenzte Unterlassungserklärung reicht in der Regel nicht aus, um die Wiederholungsgefahr dauerhaft auszuräumen.
- Schriftform: Die Erklärung muss schriftlich abgegeben werden und vom Verpflichteten unterzeichnet sein.
Was passiert, wenn man gegen die Erklärung verstößt?
Ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat zwei unmittelbare Konsequenzen. Erstens entsteht der Anspruch auf die Vertragsstrafe, die der Gläubiger ohne neues Erkenntnisverfahren geltend machen kann. Zweitens lebt die Wiederholungsgefahr in der Regel wieder auf, was dem Gläubiger ermöglicht, nun gerichtlich auf Unterlassung zu klagen, und zwar unabhängig von der Vertragsstrafe. Ein einziger Verstoß kann damit teuer werden: Vertragsstrafe und Gerichtsverfahren kommen zusammen.
„Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sollte man weder leichtfertig unterzeichnen noch vorschnell ablehnen. Die Formulierung entscheidet darüber, ob sie Sie ausreichend schützt oder ob Sie sich zu mehr verpflichten, als rechtlich notwendig wäre."
— Sabrina Meindlhumer, Rechtsanwältin in Wien
Häufige Fragen zur strafbewehrten Unterlassungserklärung
Muss ich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, wenn ich eine Abmahnung erhalte?
Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung. Wenn Sie die Abmahnung für unberechtigt halten, können Sie die Erklärung ablehnen. Der Abmahnende muss dann gerichtlich vorgehen, wenn er seinen Anspruch durchsetzen will. Wenn die Abmahnung berechtigt ist, kann die Verweigerung allerdings dazu führen, dass Sie die Kosten eines nachfolgenden Gerichtsverfahrens tragen, obwohl Sie im Recht gewesen wären, die Abmahnung zu unterzeichnen. Lassen Sie die Berechtigung der Abmahnung daher anwaltlich prüfen, bevor Sie entscheiden.
Kann ich die Formulierung der Unterlassungserklärung abändern?
Ja, und das ist oft sinnvoll. Die vom Abmahnenden vorgeschlagene Erklärung ist häufig zu weit gefasst und verpflichtet Sie zu mehr, als rechtlich erforderlich ist. Sie können eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die den berechtigten Kern der Abmahnung abdeckt, aber unnötig weite Formulierungen vermeidet. Ob der Gläubiger die modifizierte Erklärung akzeptiert, ist eine andere Frage.
Wie lange gilt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung?
In der Regel zeitlich unbegrenzt. Eine Unterlassungserklärung, die nur für einen bestimmten Zeitraum gilt, reicht typischerweise nicht aus, um die Wiederholungsgefahr dauerhaft auszuräumen, und wird daher vom Gläubiger nicht akzeptiert. Nur in sehr spezifischen Konstellationen, etwa wenn das beanstandete Verhalten von vorneherein zeitlich begrenzt war, kann eine befristete Erklärung ausreichen.
Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder möchten Sie eine Unterlassungserklärung prüfen lassen?
Ob Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, ablehnen oder mit einer modifizierten Fassung antworten sollten, hängt vom Einzelfall ab. Ich prüfe die Abmahnung, beurteile, ob sie berechtigt ist, und berate Sie zu den Optionen, die Ihnen offenstehen. Wenn nötig, formuliere ich eine angepasste Unterlassungserklärung, die Ihre Interessen schützt, ohne Sie unnötig weit zu verpflichten.
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Sabrina Meindlhumer
Ich bin Rechtsanwältin im Herzen von Wien, 1010 Wien. Ich berate Unternehmen und Privatpersonen in den Bereichen Digitalrecht, IT-Recht, Immobilienrecht und allgemeines Zivilrecht.
Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


