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Befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf ab 01.04.2024 bis 30.06.2026

Der Nationalrat hat eine befristete Gebührenbefreiung beschlossen, diese kommt bei der Eintragung im Grundbuch für den Erwerb des Eigentums oder Baurechts sowie bei der Eintragung von Pfandrechten zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung der Liegenschaft dienen, zur Anwendung.

Umfasst von der Gebührenbefreiung sind

  • bei der Eintragung vom Erwerb des Eigentums einer Liegenschaft oder eines Baurechts 1,1% der Bemessungsgrundlage
  • bei der Eintragung von Pfandrechten 1,2% vom Wert des Rechtes.

Die Gebührenbefreiung kommt zum Tragen, wenn

  • der Eintragung ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde liegt, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde
  • der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangt
  • das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dient (Wohnstätte)
  • ein Nachweis über das dringende Wohnbedürfnis durch eine entsprechende Hauptwohnsitz-Meldung erfolgt (entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht

Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.

Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Gebührenbefreiung beim Kauf einer Liegenschaft? Vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch unter +43 676 33 52 55 7 oder office@meinlaw.at.

 

Kein Anspruch auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität. Der Blogpost dient lediglich der Information und stellt keine konkrete einzelfallbezogene Rechtsberatung dar.

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Jasmin P.
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