Befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf

In diesem Artikel erfahren Sie:

Befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf

ab 01.04.2024 bis 30.06.2026

Der Nationalrat hat eine befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf beschlossen, diese kommt bei der Eintragung im Grundbuch für den Erwerb des Eigentums oder Baurechts sowie bei der Eintragung von Pfandrechten zur Besicherung von Krediten, die zum Erwerb oder Sanierung der Liegenschaft dienen, zur Anwendung. Hier finden Sie den Gesetzestext zum Nachlesen der Bestimmung Gerichtsgebührengesetz

Umfasst von der Gebührenbefreiung sind:

Die Gebührenbefreiung kommt zum Tragen, wenn:

Bemessungsgrundlage der Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf

Die befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.

Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren entweder das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk aufgegeben wurde oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Gebührenbefreiung beim Kauf einer Liegenschaft?

Vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch unter +43 676 33 52 55 7 oder office@meinlaw.at.

Hat Ihnen der Blogbeitrag gefallen?

Neugierig auf mehr? – Meine Blogwelt wartet auf Sie! Weitere Blogbeiträge

*Kein Anspruch auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität. Der Blogpost dient lediglich der Information und stellt keine konkrete einzelfallbezogene Rechtsberatung dar.

Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
Ihre Rechtsanwältin in Wien
Seien Sie immer "Up-to-Date" bei rechtlichen Fragen

Als Rechtsanwältin in Wien, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht und Allgemeines Zivilrecht möchte ich Sie bei allen rechtlichen Themen unterstützen und noch mehr Verständnis und Wissen in juristischen Fragen und Angelegenheiten vermitteln, damit Sie immer über die neuesten Gestzesänderungen onformiert sind und Sie sich bei rechtlichen Angelegenheiten noch mehr auskennen.

Bleiben wir in Kontakt
Erhalten Sie Antworten für Ihre Fragen individuell

Vereinbaren Sie jetzt Ihr individuelles Erstgespräch, in dem ich Ihre konkreten Fragen beantworte und Sie rechtlich unterstütze.

Hier können Sie
weitere Blogartikel lesen
Inventar Immobilienkauf Österreich
Inventar beim Immobilienkauf Österreich: Was ist grunderwerbsteuerfrei — und was nicht?

Beim Inventar Immobilienkauf Österreich gilt: Echtes bewegliches Inventar — also frei bewegliche Möbel und Gegenstände ohne feste Verbindung mit der Immobilie — unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (3,5 % nach § 1 GrEStG). Einbauküchen, Einbauschränke und fest verbundene Gegenstände gelten hingegen als Zubehör nach § 294 ABGB und sind grunderwerbsteuerpflichtig. Wird kein getrennter Kaufpreis für Inventar und Immobilie im Kaufvertrag ausgewiesen, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Eine realistische, nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung mit Inventarliste als Vertragsbestandteil ist die wichtigste Schutzmaßnahme — sie wird vom Finanzamt anhand der Erfahrungen des täglichen Lebens geprüft (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).

Weiterlesen »
Impressumspflicht Social Media
Impressumspflicht Österreich: Was auf Ihrer Website und Social Media stehen muss

#ImpressumspflichtÖsterreich #Impressum #ECG #Mediengesetz #SocialMediaRecht #Digitalrecht #WebsiteRecht #mIn Österreich ergibt sich die Impressumspflicht für Websites und Social-Media-Profile aus vier Gesetzen gleichzeitig: § 5 ECG (gilt für alle kommerziellen Websites und Unternehmensprofile auf Social Media), § 25 MedienG (bei meinungsbildenden Inhalten wie Blogs), § 14 UGB (für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und § 63 GewO (für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag). Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Verstöße werden nach § 26 ECG mit bis zu 3.000 Euro und nach § 27 MedienG mit bis zu 20.000 Euro geahndet — zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG.
einlaw #RechtsanwältinWien #Unternehmenspflichten

Weiterlesen »
Mitarbeiterfotos Social Media löschen Österreich
Mitarbeiterfotos auf Social Media: Warum Sie diese nach dem Austritt löschen müssen

Die Datenschutzbehörde hat mit Entscheidung vom 9. September 2025 (GZ: 2025-0.243.414) klargestellt: Unternehmen dürfen Fotos und Videos ehemaliger Mitarbeiter nicht weiter zu Werbe- und Marketingzwecken auf Social Media verwenden, wenn der ehemalige Mitarbeiter die Löschung verlangt. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO reicht dafür nicht aus — das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO setzt sich durch. Unternehmen die bei Austritt eines Mitarbeiters dessen Bild- und Videomaterial nicht von allen Plattformen entfernen riskieren eine Datenschutzbeschwerde und behördliche Anordnungen.

Weiterlesen »