Impressumspflicht Social Media Österreich: Rechtsgrundlagen & Strafen

Impressumspflicht Social Media

In diesem Artikel erfahren Sie:

Viele Unternehmer nutzen Instagram, LinkedIn, Facebook oder TikTok, um ihre Reichweite zu erhöhen, wissen aber nicht, dass sie damit rechtlich eine „digitale Betriebsstätte“ eröffnen. Sobald Sie Ihr Profil nicht mehr rein privat für Urlaubsfotos nutzen, sondern damit Ihre Dienstleistungen bewerben, Produkte präsentieren oder schlicht Ihr berufliches Image pflegen, greift in Österreich die Impressumspflicht auf Social Media. Eine fehlende Anbieterkennzeichnung ist eine der häufigsten Ursachen für teure Verwaltungsstrafen und Abmahnungen.

Die Grenze zwischen privat und geschäftlich ist juristisch eng gezogen. Eine „geschäftliche Kommunikation“ liegt bereits vor, wenn das Profil dazu dient, das Unternehmen oder die eigene Marke (auch als Einzelunternehmer oder Influencer) bekannter zu machen. Sobald eine Gewinnerzielungsabsicht im Hintergrund steht – und sei es nur durch die Verlinkung auf die eigene Website – sind Sie rechtlich informationspflichtig.

Da Social-Media-Plattformen oft keine dedizierten Felder für vollständige Rechtstexte bereitstellen, müssen Sie kreativ und rechtssicher zugleich sein. Hier gibt es zwei Wege:

  1. Direkte Einbindung: Bietet das Profil (wie etwa die „Info“-Seite auf Facebook) genügend Platz, können alle Pflichtangaben direkt im Text hinterlegt werden.
  2. Verweis auf eine statische Website (Link in Bio): Dies ist die gängigste Methode für Instagram oder TikTok. Sie setzen einen Link in die Profilbeschreibung, der direkt zum Impressum Ihrer Website führt.

Wichtig für die Umsetzung: Der Link muss eindeutig als „Impressum“ beschriftet sein. Die Rechtsprechung fordert die „Zwei-Klick-Regel“: Ein Nutzer darf maximal zwei Klicks benötigen, um von Ihrem Social-Media-Profil zur vollständigen Anbieterkennzeichnung zu gelangen. Nutzen Sie einen „Linktree“, muss das Impressum dort der erste oder ein sofort sichtbarer Button sein.

Drei Gesetze bilden das Fundament für die Impressumspflicht auf Social Media:

  • § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG): Verlangt den „einfachen und unmittelbaren Zugang“ zu Informationen über den Anbieter (Name, Anschrift, E-Mail, UID-Nummer).
  • § 25 Mediengesetz (MedienG): Jedes Social-Media-Profil gilt als „elektronisches Medium“. Hier ist eine Offenlegung der Inhaber- und Grundsatzrichtung (Blattlinie) zwingend.
  • § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB): Verpflichtet im Firmenbuch eingetragene Unternehmen (GmbH, KG, OG), Daten wie die Firmenbuchnummer und den Sitz auch digital anzuführen.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten ist kein Kavaliersdelikt, sondern löst zwei voneinander unabhängige Sanktionen aus:

1. Verwaltungsstrafen der Behörden

ECG-Verstöße: Gemäß § 26 ECG können Verwaltungsstrafen von bis zu 3.000 Euro verhängt werden.

MedienG-Verstöße: Nach § 27 Abs 1 MedienG droht für eine fehlende Offenlegung ein Strafrahmen von bis zu 2.500 Euro.

2. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG)

Ein fehlendes Impressum kann einen Vorsprung durch Rechtsbruch und somit ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.

  • Unterlassungsklage: Mitbewerber oder Schutzverbände können Sie auf Unterlassung klagen. Dies führt zu einem gerichtlichen Urteil oder einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  • Streitwert & Kosten: Da der Streitwert im Wettbewerbsrecht meist hoch angesetzt wird (oft ab 30.000 Euro aufwärts), belaufen sich die Anwalts- und Gerichtskosten für die Gegenseite, die Sie im Falle einer Niederlage tragen müssen, schnell auf 3.000 bis 5.000 Euro – noch bevor ein etwaiger Schadenersatz überhaupt thematisiert wurde.

Die Impressumspflicht auf Social Media korrekt umzusetzen, dauert nur wenige Minuten, erspart Ihnen aber langwierige Verfahren und existenzbedrohende Kosten. Prüfen Sie noch heute, ob Ihr Link in der Bio den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Sind Sie unsicher, ob Ihr Linktree oder Ihr Website-Impressum für Social Media ausreicht? Ich unterstütze Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer digitalen Präsenz. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch unter +43 676 33 52 55 7 oder office@meinlaw.at.

Ich bin Sabrina Meindlhumer, Rechtsanwältin in Wien. Mein Schwerpunkt liegt im Wirtschaftsrecht, Digitalrecht und IT-Recht. Ich begleite Unternehmen dabei, rechtssicher zu kommunizieren und Abmahnfallen proaktiv zu vermeiden.

Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung kann keine Haftung für die Richtigkeit und Aktualität übernommen werden. Für eine verbindliche Auskunft kontaktieren Sie bitte direkt meine Kanzlei.

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Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
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#ImpressumspflichtÖsterreich #Impressum #ECG #Mediengesetz #SocialMediaRecht #Digitalrecht #WebsiteRecht #mIn Österreich ergibt sich die Impressumspflicht für Websites und Social-Media-Profile aus vier Gesetzen gleichzeitig: § 5 ECG (gilt für alle kommerziellen Websites und Unternehmensprofile auf Social Media), § 25 MedienG (bei meinungsbildenden Inhalten wie Blogs), § 14 UGB (für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und § 63 GewO (für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag). Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Verstöße werden nach § 26 ECG mit bis zu 3.000 Euro und nach § 27 MedienG mit bis zu 20.000 Euro geahndet — zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG.
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