Sachverhalt und Entscheidung: Das steckt hinter dem ZFU/FernUSG BGH Urteil
Mit dem BGH Urteil (Stichwort ZFU/FernUSG ) (BGH, 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24) steht fest, dass (hochpreisige) digitale Produkte wie Online-Coachings,- Mentorings, Kurse usw. ohne ZFU-Zulassung problematisch sein können.
Im entschiedenen Fall ging es um ein 9-Monats-Business-Mentoring-Programm (Finanzielle Fitness), welches der Teilnehmer für 47.600 € buchte. Das Angebot enthielt Online-Videos, Live-Meetings (mit Aufzeichnung), Hausaufgaben, Workshops sowie digitale Begleitungen über E-Mail und Social Media-Gruppen. Der Anbieter hatte jedoch keine ZFU-Zulassung gemäß Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2025&Sort=3&Seite=2&nr=90332&anz=1279&pos=81
Der Kläger kündigte den Vertrag und forderte die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Stuttgart dem Kläger recht – und der BGH bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags. Der Vertrag sei ohne ZFU-Zulassung nichtig, und der Teilnehmer darf bereits gezahltes Geld vollständig zurückverlangen – unabhängig davon, ob er den Kurs teilweise genutzt hat
Grenzüberschreitender Kontext: ZFU/FernUSG BGH Urteil auch im grenzüberschreitenden Kontext zwischen AT/DE relevant
Das ZFU/FernUSG BGH Urteil zeigt, dass Anbieter in einer immer stärker digitalisierten Bildungslandschaft grenzüberschreitend haften können. Auch österreichische Unternehmen, die Online-Coachings oder Weiterbildungsprogramme für deutsche Teilnehmer anbieten – oder umgekehrt – müssen nun prüfen:
- Liegt eine Wissensvermittlung in vertraglicher Form vor?
- Erfolgt der Unterricht überwiegend räumlich getrennt und ggf. asynchron?
- Wird eine Lernerfolgskontrolle angeboten?
Erfüllt das Programm diese Kriterien, greift das FernUSG – und die fehlende Zulassung kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
Dieses Urteil betrifft nicht nur reine deutsche Anbieter, sondern kann auch massive Auswirkungen für grenzüberschreitende Verträge zwischen Deutschland und Österreich haben. Als Rechtsanwältin mit Fokus auf IP/IT, Datenschutz, Social Media und Onlinerecht liefere ich dir Klarheit und Sicherheit.
Kernaussagen des ZFU/FernUSG BGH Urteils auf einen Blick
- Anwendbarkeit des FernUSG im B2C und B2B-Bereich
Dieses Gesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Die BGH-Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auch auf Unternehmer als Teilnehmer - Weite Auslegung der Wissensvermittlung
Das FernUSG ist auf Onlinekurse anwendbar, die auf eine Wissensvermittlung abzielen. Das Element der Wissensvermittlung ist laut ZFU und BGH weit auszulegen. Entscheidend ist, ob das Coaching oder Mentoring auf die systematische Vermittlung von Wissen abzielt – dann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor. Auch Coaching, Mentoring oder Selbstlernkurse fallen unter das FernUSG, sofern vertraglich eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten enthalten ist – unabhängig vom Label. - Räumliche Trennung
Das FernUSG kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt stattfindet – also nicht in einem klassischen Präsenzunterricht, man spricht von asynchroner Wissensvermittlung (zeitversetzt, z. B. ausgenommene Video-Kurs). - Geringe Anforderungen an Lernerfolgskontrolle
Bereits eine einfache Kontrolle des Lernerfolgs (z. B. Aufgaben, Feedback, Übungen, Q&A) genügt, damit das FernUSG greift und eine ZFU-Zulassung erforderlich wird. Schon das Angebot, Fragen zu stellen (z. B. über E-Mail, Gruppen, Live-Meetings) genügt als Überwachung des Lernfortschritts - Folgen fehlender ZFU-Zulassung
Fehlt die Zulassung, kann der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig sein und bereits gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden (§ 812 BGB) – ohne Anspruch auf Wertersatz.
Webinar-Tipp: Webinar ZFU/FernUSG BGH Urteil: Auswirkungen auf grenzüberschreitende Verträge AT-DE
Beim Webinar ZFU/FernUSG BGH Urteil: Auswirkungen auf grenzüberschreitende Verträge AT-DE analysiere ich praxisnah:
- Welche grenzüberschreitenden Risiken bestehen?
- Wie sollten Verträge rechtlich sicher gestaltet werden?
- Welche Optionen haben Anbieter bei bestehenden Programmen und wie müssen diese angepasst werden?
Das BGH Urteil ZFU/FernUSG ist ein Weckruf für Online-Anbieter, kreative Coaches und Bildungsexpert:innen auch für jende die Ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Insbesondere auch Anbieter aus AT mit Kunden aus DE müssen Ihre Angebote rechtlich neu evaluieren und allenfalls anpassen.
Hier geht’s zur Anmeldung zum Webinar: Anmeldung zum Webinar
Über mich
Mein Name ist Sabrina Meindlhumer, ich bin Rechtsanwältin und Expertin für Wirtschaftsrecht mit Fokus auf IP/IT, Datenschutz, Social Media und Onlinerecht. Ich begleite Unternehmen – von Startups bis hin zu Konzernen – dabei, rechtssicher zu agieren, Risiken zu minimieren und sich auf das Wesentliche ihres Geschäftserfolgs zu konzentrieren.
Praxistipp – und Ihre nächste Handlung
Wenn Sie Coaching- oder Mentoring-Angebote gestalten oder vermarkten – besonders über die Grenze hinweg –, prüfen Sie schnell und gründlich, ob das BGH Urteil ZFU/FernUSG auf Ihre Angebote Anwendung findet. Lassen Sie Ihre Geschäftsmodelle und Verträge rechtlich bewerten. Möchten Sie sich rechtlich absichern und wettbewerbsfähig bleiben? Dann vereinbaren Sie jetzt ein persönliches Beratungsgespräch oder nehmen Sie an meinem Webinar teil – ich unterstütze Sie kompetent und lösungsorientiert.
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