ZFU/FernUSG BGH Urteil – Folgen für grenzüberschreitende Coaching-Verträge Deutschland-Österreich

ZFU BGH-Urteil

In diesem Artikel erfahren Sie:

Sachverhalt und Entscheidung: Das steckt hinter dem ZFU/FernUSG BGH Urteil

Mit dem BGH Urteil (Stichwort ZFU/FernUSG ) (BGH, 12. Juni 2025, Az. III ZR 109/24) steht fest, dass (hochpreisige) digitale Produkte wie Online-Coachings,- Mentorings, Kurse usw. ohne ZFU-Zulassung problematisch sein können.

Im entschiedenen Fall ging es um ein 9-Monats-Business-Mentoring-Programm (Finanzielle Fitness), welches der Teilnehmer für 47.600 € buchte. Das Angebot enthielt Online-Videos, Live-Meetings (mit Aufzeichnung), Hausaufgaben, Workshops sowie digitale Begleitungen über E-Mail und Social Media-Gruppen. Der Anbieter hatte jedoch keine ZFU-Zulassung gemäß Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2025&Sort=3&Seite=2&nr=90332&anz=1279&pos=81

Der Kläger kündigte den Vertrag und forderte die Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen. Während das Landgericht die Klage zunächst abwies, gab das Oberlandesgericht Stuttgart dem Kläger recht – und der BGH bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags. Der Vertrag sei ohne ZFU-Zulassung nichtig, und der Teilnehmer darf bereits gezahltes Geld vollständig zurückverlangen – unabhängig davon, ob er den Kurs teilweise genutzt hat

Grenzüberschreitender Kontext: ZFU/FernUSG BGH Urteil auch im grenzüberschreitenden Kontext zwischen AT/DE relevant

Das ZFU/FernUSG BGH Urteil zeigt, dass Anbieter in einer immer stärker digitalisierten Bildungslandschaft grenzüberschreitend haften können. Auch österreichische Unternehmen, die Online-Coachings oder Weiterbildungsprogramme für deutsche Teilnehmer anbieten – oder umgekehrt – müssen nun prüfen:

 

  • Liegt eine Wissensvermittlung in vertraglicher Form vor?
  • Erfolgt der Unterricht überwiegend räumlich getrennt und ggf. asynchron?
  • Wird eine Lernerfolgskontrolle angeboten?

Erfüllt das Programm diese Kriterien, greift das FernUSG – und die fehlende Zulassung kann zur Nichtigkeit des Vertrags führen.

Dieses Urteil betrifft nicht nur reine deutsche Anbieter, sondern kann auch massive Auswirkungen für grenzüberschreitende Verträge zwischen Deutschland und Österreich haben. Als Rechtsanwältin mit Fokus auf IP/IT, Datenschutz, Social Media und Onlinerecht liefere ich dir Klarheit und Sicherheit.

Kernaussagen des ZFU/FernUSG BGH Urteils auf einen Blick

  1. Anwendbarkeit des FernUSG im B2C und B2B-Bereich
    Dieses Gesetz schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Unternehmer. Die BGH-Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auch auf Unternehmer als Teilnehmer
  2. Weite Auslegung der Wissensvermittlung
    Das FernUSG ist auf Onlinekurse anwendbar, die auf eine Wissensvermittlung abzielen. Das Element der Wissensvermittlung ist laut ZFU und BGH weit auszulegen. Entscheidend ist, ob das Coaching oder Mentoring auf die systematische Vermittlung von Wissen abzielt – dann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor. Auch Coaching, Mentoring oder Selbstlernkurse fallen unter das FernUSG, sofern vertraglich eine Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten enthalten ist – unabhängig vom Label.
  3. Räumliche Trennung
    Das FernUSG kommt immer dann zur Anwendung, wenn die Wissensvermittlung überwiegend räumlich getrennt stattfindet – also nicht in einem klassischen Präsenzunterricht, man spricht von asynchroner Wissensvermittlung (zeitversetzt, z. B. ausgenommene Video-Kurs).
  4. Geringe Anforderungen an Lernerfolgskontrolle
    Bereits eine einfache Kontrolle des Lernerfolgs (z. B. Aufgaben, Feedback, Übungen, Q&A) genügt, damit das FernUSG greift und eine ZFU-Zulassung erforderlich wird. Schon das Angebot, Fragen zu stellen (z. B. über E-Mail, Gruppen, Live-Meetings) genügt als Überwachung des Lernfortschritts
  5. Folgen fehlender ZFU-Zulassung
    Fehlt die Zulassung, kann der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig sein und bereits gezahlte Beträge müssen zurückgezahlt werden (§ 812 BGB) – ohne Anspruch auf Wertersatz.

Webinar-Tipp: Webinar ZFU/FernUSG BGH Urteil: Auswirkungen auf grenzüberschreitende Verträge AT-DE

Beim Webinar ZFU/FernUSG BGH Urteil: Auswirkungen auf grenzüberschreitende Verträge AT-DE analysiere ich praxisnah:

  • Welche grenzüberschreitenden Risiken bestehen?
  • Wie sollten Verträge rechtlich sicher gestaltet werden?
  • Welche Optionen haben Anbieter bei bestehenden Programmen und wie müssen diese angepasst werden?

 

Das BGH Urteil ZFU/FernUSG ist ein Weckruf für Online-Anbieter, kreative Coaches und Bildungsexpert:innen auch für jende die Ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten. Insbesondere auch Anbieter aus AT mit Kunden aus DE müssen Ihre Angebote rechtlich neu evaluieren und allenfalls anpassen.

Hier geht’s zur Anmeldung zum Webinar: Anmeldung zum Webinar

Über mich

Mein Name ist Sabrina Meindlhumer, ich bin Rechtsanwältin und Expertin für Wirtschaftsrecht mit Fokus auf IP/IT, Datenschutz, Social Media und Onlinerecht. Ich begleite Unternehmen – von Startups bis hin zu Konzernen – dabei, rechtssicher zu agieren, Risiken zu minimieren und sich auf das Wesentliche ihres Geschäftserfolgs zu konzentrieren.

Praxistipp – und Ihre nächste Handlung

Wenn Sie Coaching- oder Mentoring-Angebote gestalten oder vermarkten – besonders über die Grenze hinweg –, prüfen Sie schnell und gründlich, ob das BGH Urteil ZFU/FernUSG auf Ihre Angebote Anwendung findet. Lassen Sie Ihre Geschäftsmodelle und Verträge rechtlich bewerten. Möchten Sie sich rechtlich absichern und wettbewerbsfähig bleiben? Dann vereinbaren Sie jetzt ein persönliches Beratungsgespräch oder nehmen Sie an meinem Webinar teil – ich unterstütze Sie kompetent und lösungsorientiert.

Kontaktieren Sie mich heute – gemeinsam machen wir Ihre Online-Bildungsangebote rechtssicher!

Hat Ihnen der Blogbeitrag gefallen?

Neugierig auf mehr? – Meine Blogwelt wartet auf Sie! Weitere Blogbeiträge

*Kein Anspruch auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität. Der Blogpost dient lediglich der Information und stellt keine konkrete einzelfallbezogene Rechtsberatung dar.

Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
Ihre Rechtsanwältin in Wien
Seien Sie immer "Up-to-Date" bei rechtlichen Fragen

Als Rechtsanwältin in Wien, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht und Allgemeines Zivilrecht möchte ich Sie bei allen rechtlichen Themen unterstützen und noch mehr Verständnis und Wissen in juristischen Fragen und Angelegenheiten vermitteln, damit Sie immer über die neuesten Gestzesänderungen onformiert sind und Sie sich bei rechtlichen Angelegenheiten noch mehr auskennen.

Bleiben wir in Kontakt
Erhalten Sie Antworten für Ihre Fragen individuell

Vereinbaren Sie jetzt Ihr individuelles Erstgespräch, in dem ich Ihre konkreten Fragen beantworte und Sie rechtlich unterstütze.

Hier können Sie
weitere Blogartikel lesen
Strafbewehrte Unterlassungserklärung Österreich

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine vertragliche Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes. Sie wird in Österreich eingesetzt, um die Wiederholungsgefahr nach einer Rechtsverletzung auszuräumen und eine gerichtliche Unterlassungsklage abzuwenden. Die Vertragsstrafe wird in der Praxis häufig nach dem sogenannten Hamburger Brauch vereinbart: Sie wird vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft. Eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung wird vom Gläubiger in der Regel nicht akzeptiert, weil sie keine ausreichende Sicherheit gegen Wiederholung bietet.

Weiterlesen »
Auszeichnung Beliebte Anwältin
Kurier beliebte Anwältin Wien 2027 | Sabrina Meindlhumer

Die Rechtsanwaltskanzlei meinlaw von Sabrina Meindlhumer wurde von Kurier und IMWF Institut als beliebte Anwältin Wien 2027 ausgezeichnet. Die Auszeichnung basiert auf einer unabhängigen Analyse von über 2,4 Millionen öffentlich zugänglichen Datenpunkten zur Online-Reputation österreichischer Rechtsanwaltskanzleien. Ausgezeichnet wurden Kanzleien, die die Auszeichnungsgrenze in ihrer Kategorie überschritten haben — ohne Bewerbung und ohne Einflussnahme der Kanzleien auf das Ergebnis.

Weiterlesen »
beleidigung-rufschaedigung-oesterreich-was-tun
Beleidigung Rufschädigung Österreich | Was Sie jetzt rechtlich tun können

In Österreich schützt § 1330 ABGB vor Rufschädigung und ermöglicht Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz — sowohl gegen den Verfasser als auch gegen den Hostprovider. Strafrechtlich kommen üble Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) in Betracht, die teils als Privatklage, teils als Ermächtigungsdelikt verfolgt werden. Voraussetzung ist stets, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein öffentlich geäußertes Werturteil vorliegt, das die Ehre, den Kredit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Betroffenen schädigt.

Weiterlesen »