Like auf Social Media: Wann ist ein Like in Österreich strafbar?

Kann ein Like strafbar sein

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In Österreich kann ein Like auf Facebook, Instagram oder anderen Plattformen nach § 1330 ABGB (Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung) rechtliche Konsequenzen haben, wenn der gelikte Inhalt ehrverletzend oder nachweislich unwahr ist. Der OGH hat 2026 klargestellt: Wer einen Kommentar liked, kann diesen Inhalt rechtlich „zu eigen machen" und damit selbst Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen ausgesetzt sein. Erlaubte Werturteile hingegen sind grundsätzlich nicht haftbar — die Grenze ist fließend und einzelfallabhängig.

Like auf Social Media: Wann ist ein Like in Österreich strafbar?

Ein Klick — und plötzlich eine Klage. Was nach einem harmlosen Like auf Facebook oder Instagram aussieht, kann in Österreich rechtliche Konsequenzen haben die viele schlicht nicht auf dem Radar haben. Ein Mitbewerber postet eine scharfe Aussage über jemanden — Sie klicken auf „Gefällt mir". Ein Bekannter kommentiert etwas Diffamierendes — Sie liken es aus Solidarität. Genau solche Situationen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2026 beurteilt — mit Ergebnissen die jeden betreffen der Social Media beruflich oder privat nutzt.

Wann macht ein Like Sie in Österreich rechtlich haftbar?

Die zentrale Rechtsnorm ist § 1330 ABGB — Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung. Wer unwahre Tatsachen verbreitet die geeignet sind den Ruf oder den wirtschaftlichen Ruf einer Person zu schädigen, haftet auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz. Der OGH hat 2026 klargestellt: Ein Like kann unter bestimmten Umständen als Verbreitung oder Zueigenmachen eines Inhalts gewertet werden. Das bedeutet:

  • Ein Like erhöht die algorithmische Sichtbarkeit eines Inhalts — er wird dadurch mehr Menschen angezeigt
  • Wer einen ehrverletzenden oder nachweislich unwahren Kommentar liked, kann als Mitverbreiter dieser Aussage angesehen werden
  • Erlaubte Werturteile — also subjektive Meinungsäußerungen ohne unwahren Tatsachenkern — sind grundsätzlich nicht haftbar
  • Die Grenze zwischen erlaubtem Werturteil und haftbarer Tatsachenbehauptung ist fließend — und muss im Einzelfall rechtlich beurteilt werden
  • Auch das Liken von Kommentaren auf dem eigenen Unternehmensprofil kann nach § 16 ECG relevant werden — Stichwort: Distanzierungspflicht
  • Im unternehmerischen Kontext drohen zusätzlich Ansprüche nach § 1 UWG (unlauterer Wettbewerb) wenn durch Likes Mitbewerber gezielt herabgesetzt werden

Besonders heikel: Der OGH hat in dem Verfahren aus 2026 für eine besonders scharfe Aussage ein rechtskräftiges Unterlassungsverbot ausgesprochen — die Beklagte darf diesen Kommentar nicht mehr liken. Das ist kein theoretisches Szenario, sondern gelebte österreichische Rechtspraxis.

Die Folgen: Was ein falscher Like kosten kann — für Unternehmer und Privatpersonen

Was nach einem harmlosen Klick aussieht, kann im Ernstfall erhebliche Kosten verursachen — das gilt für Unternehmer genauso wie für Privatpersonen. § 1330 ABGB macht hier keinen Unterschied:

  • Unterlassungsklage: Das Gericht kann Ihnen verbieten bestimmte Inhalte zu liken — mit Zwangsstrafen bei Zuwiderhandlung. Betrifft Privatpersonen genauso wie Unternehmen.
  • Einstweilige Verfügung: Kann noch während des laufenden Verfahrens erlassen werden — innerhalb von Tagen, ohne dass Sie vorher angehört werden.
  • Schadenersatz nach § 1330 ABGB: Bei nachgewiesenem Schaden — ob wirtschaftlich oder an der Ehre — können Forderungen im vier- bis fünfstelligen Bereich entstehen. Auch Privatpersonen können Schadenersatz fordern und schulden.
  • Anwalts- und Gerichtskosten: Allein die Verfahrenskosten bei einem Unterlassungsstreit betragen in Österreich oft 3.000 € bis 8.000 € — unabhängig davon ob Kläger oder Beklagter Privatperson oder Unternehmen ist.
  • Reputationsschaden: Ein öffentliches Gerichtsverfahren wegen eines Likes schadet dem Ansehen — ob als Unternehmer, Freiberufler oder Privatperson.
  • Zusätzlich für Unternehmer: Im unternehmerischen Kontext drohen nach § 1 UWG weitere Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs — etwa wenn durch gezieltes Liken Mitbewerber herabgesetzt werden.

„Ein Like wirkt harmlos — ist es aber nicht immer. Ich rate meinen Mandanten: Bevor Sie auf einen Kommentar über einen Mitbewerber oder eine Person klicken, fragen Sie sich ob Sie für diesen Inhalt auch persönlich unterschreiben würden. Wenn nicht — Finger weg."

— Sabrina Meindlhumer, Rechtsanwältin in Wien

Praxis-Leitfaden: So schützen Sie sich auf Social Media — egal ob Unternehmer oder Privatperson

Die Like-Haftung betrifft nicht nur Unternehmen — sie trifft genauso Privatpersonen. Das OGH-Verfahren aus 2026 wurde von Privatpersonen gegen eine Privatperson geführt. Wer privat auf Facebook, Instagram oder TikTok aktiv ist und ehrverletzende Inhalte liked, kann genauso geklagt werden wie ein Unternehmen. Besonders heikel: Likes im privaten Umfeld werden oft aus Solidarität oder Unachtsamkeit gesetzt — ohne sich der rechtlichen Tragweite bewusst zu sein.

  • Schritt 1 — Inhalt prüfen bevor Sie liken: Handelt es sich um eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung oder um eine subjektive Meinung? Tatsachenbehauptungen über Personen sind heikel — ganz gleich ob Sie Privatperson oder Unternehmer sind.
  • Schritt 2 — Kommentare auf dem eigenen Profil moderieren: Als Betreiber einer öffentlichen Seite oder Gruppe sind Sie nach § 16 ECG verpflichtet, rechtswidrige Kommentare zu entfernen sobald Sie Kenntnis davon haben. Wer dies ignoriert, verliert das Haftungsprivileg.
  • Schritt 3 — Im Zweifelsfall nicht liken: Was Sie nicht auch persönlich unterschreiben würden, sollten Sie nicht liken. Das gilt für den Firmenaccount genauso wie für das private Profil.
  • Schritt 4 — Bei Abmahnung sofort handeln: Erhalten Sie eine Abmahnung wegen eines Likes — ob als Unternehmer oder Privatperson — lassen Sie diese unverzüglich rechtlich prüfen. Die Fristen sind kurz, oft nur 5 bis 7 Werktage.
  • Schritt 5 — Social Media Guidelines für Mitarbeiter erstellen: Wenn Ihre Mitarbeiter mit Firmenaccounts agieren, brauchen Sie klare interne Regeln. Was darf geliket werden? Was nicht? Fehlende Guidelines können Sie als Arbeitgeber in die Haftung bringen.

Abmahnung oder Gerichtsverfahren wegen einem Like? Ich helfe Ihnen.

Ob Sie eine Abmahnung wegen eines Likes erhalten haben, oder ob jemand anderes durch Likes auf Ihre Person oder Ihr Unternehmen Schaden angerichtet hat — ich begleite Sie in beiden Richtungen. Die Grenze zwischen einem harmlosen Like und einer Rechtsverletzung ist hauchdünn. Wer ohne anwaltliche Begleitung reagiert, riskiert:

  • Vorschnelle Unterlassungserklärung: Sie bindet Sie auf Jahre — mit Vertragsstrafen bei jedem Verstoß. Ich prüfe zuerst ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.
  • Fehlende Beweissicherung: Screenshots, Zeitstempel, Reichweite — all das muss rechtssicher dokumentiert werden. Was Sie selbst sichern, ist vor Gericht oft nicht verwertbar. Ich übernehme das für Sie.
  • Falsche Einschätzung der Rechtslage: Nicht jede Abmahnung ist berechtigt. Ich analysiere den Inhalt, den Kontext und den rechtlichen Rahmen — und entscheide gemeinsam mit Ihnen wie wir reagieren.
  • Verpasste Gegenrechte: Wurden Sie selbst durch Likes auf ehrverletzende Kommentare geschädigt? Ich setze Ihre Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch — vor Gericht wenn nötig, außergerichtlich wenn möglich.

Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Digitalrecht und Plattformrecht kenne ich die aktuelle OGH-Rechtsprechung zur Like-Haftung genau — und handle schnell, bevor aus einem Klick ein teures Verfahren wird.

Fazit: Schutz vor teuren Fehlern durch schnelles Handeln

Ein Like kann in Österreich rechtliche Konsequenzen haben — muss es aber nicht. Entscheidend ist der Inhalt des gelikten Beitrags: Erlaubte Meinungsäußerungen sind grundsätzlich unproblematisch. Heikel wird es wenn ehrverletzende oder nachweislich unwahre Tatsachenbehauptungen über Personen oder Unternehmen geliket werden. Der OGH hat 2026 gezeigt dass österreichische Gerichte hier sehr genau hinschauen — und im Einzelfall auch einen Like als Mitverbreitung werten können. Wer unsicher ist ob ein Like rechtliche Risiken birgt, sollte im Zweifel lieber die Finger davon lassen — oder sich kurz rechtlich absichern lassen.

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Mag. Sabrina Meindlhumer-Jevremovic LL.M.

Sabrina Meindlhumer

Ich bin Rechtsanwältin in Wien und spezialisiere mich auf Digitalrecht, IT-Recht und Plattformrecht. Ich helfe Unternehmen dabei, sich in der digitalen Welt rechtssicher zu bewegen und Angriffe auf ihr Business erfolgreich abzuwehren.

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Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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