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Der OGH hat in seiner Entscheidung 6 Ob 26/26f vom 26. Mai 2026 erstmals höchstgerichtlich klargestellt: Ein Like auf einen beleidigenden Kommentar ist nicht automatisch eine Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB. „Liken“ bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten. Entscheidend ist immer der konkrete Kontext — wie durchschnittliche Betrachter das Like auffassen, nicht was die likende Person ausdrücken wollte. Im konkreten Fall wurde die einstweilige Verfügung abgewiesen — das Like wurde als Ausdruck unspezifischer Antipathie gewertet, nicht als Ehrenbeleidigung.
Like auf einen beleidigenden Kommentar: Was bedeutet die erste OGH-Entscheidung für Sie?
Lange haben Rechtsexperten, Betroffene und Social-Media-Nutzer in Österreich auf eine höchstgerichtliche Antwort gewartet: Was passiert rechtlich, wenn jemand einen beleidigenden Kommentar auf Facebook, Instagram oder einer anderen Plattform liked? Am 26. Mai 2026 hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in der Entscheidung 6 Ob 26/26f erstmals höchstgerichtlich Stellung genommen — und damit eine Rechtsfrage beantwortet die Millionen von Social-Media-Nutzern in Österreich betrifft. Das Ergebnis beruhigt und warnt zugleich.
Warum war die OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f so lange erwartet?
Bis zum 26. Mai 2026 gab es in Österreich keine höchstgerichtliche Entscheidung dazu ob ein Like auf einen beleidigenden Kommentar rechtliche Konsequenzen haben kann. Untergerichte haben die Frage unterschiedlich beantwortet — mal wurde ein Like als bloße Zustimmungsgeste ohne Rechtswirkung gewertet, mal als aktive Verbreitung eines rechtswidrigen Inhalts. Diese Rechtsunsicherheit war für Betroffene und ihre Anwälte unbefriedigend: Wer einen beleidigenden Like bekommen hatte, wusste nicht ob er dagegen vorgehen konnte. Wer einen Like gesetzt hatte, wusste nicht ob er sich damit rechtlich angreifbar macht. Der OGH musste diese Grundsatzfrage endlich klären — und hat es mit 6 Ob 26/26f getan.
Was war der konkrete Fall — und was hat der OGH entschieden?
Der Sachverhalt ist aus dem Alltag gegriffen: Der Kläger veröffentlichte auf seinem Facebook-Profil ein Posting über eine Familienfeier samt einem Foto das ihn und seine Ehefrau zeigt. Ein dritter User veröffentlichte als Reaktion darauf im Kommentarfeld eine beleidigende Äußerung über den Kläger. Auf genau diesen Kommentar reagierte die Beklagte mit der „Gefällt mir"-Funktion — sie setzte also ein Like unter den Kommentar des Dritten.
Der Kläger beantragte daraufhin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung — der Beklagten sollte verboten werden den Kläger beleidigende Äußerungen zu liken. Der OGH wies die einstweilige Verfügung ab. Sein zentraler Leitsatz:
„Liken bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten."
— OGH, 6 Ob 26/26f, 26. Mai 2026
Im konkreten Fall ging der OGH davon aus dass das Like von den durchschnittlichen Betrachtern des Facebook-Profils als Ausdruck unspezifischer Antipathie gegenüber dem Kläger oder gegenüber dessen öffentlicher Zurschaustellung seines privaten Eheglücks aufgefasst wird — darin liegt aber keine Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB.
Was hat der OGH rechtlich grundsätzlich klargestellt?
Die wichtigsten Rechtsgrundsätze die der OGH in 6 Ob 26/26f erstmals höchstgerichtlich festgehalten hat:
- —Ein Like kann eine rechtlich relevante Äußerung sein: Auch mit grafischen Zeichen wie einem Daumen-hoch können gedankliche Inhalte ausgedrückt werden — und damit § 1330 ABGB anwendbar sein.
- —Der Kontext ist immer entscheidend: Ob ein Like rechtliche Folgen hat hängt vom konkreten Kontext ab — der gelikten Äußerung, dem Kommunikationsverlauf, dem kulturellen Umfeld und der Plattform.
- —Maßgeblich ist die Wahrnehmung der Durchschnittsbetrachter: Nicht was die Person die den Like gesetzt hat ausdrücken wollte ist entscheidend — sondern wie ein unbefangener Durchschnittsbetrachter das Like in seinem Kontext auffasst.
- —Kein automatischer Gleichklang mit dem gelikten Inhalt: Ein Like bedeutet nicht automatisch eine Zustimmung zu allen Aspekten der Äußerung eines Dritten — das ist der zentrale Leitsatz dieser Entscheidung.
- —Grenze bleibt § 1330 ABGB: Trotz des für die Beklagte positiven Ausgangs bleibt klar — bei nachweislich ehrverletzenden oder unwahren Tatsachenbehauptungen kann ein Like sehr wohl zu einer Haftung führen. Der OGH hat das nicht ausgeschlossen.
„Diese OGH-Entscheidung war überfällig — und sie bringt wichtige Klarheit für alle Social-Media-Nutzer in Österreich. Der OGH sagt: Ein Like ist nicht automatisch eine Ehrenbeleidigung. Aber er sagt auch: Es kommt immer auf den Kontext an. Wer bewusst ehrverletzende Inhalte liked, sollte nicht glauben dass er damit automatisch auf der sicheren Seite ist."
— Sabrina Meindlhumer, Rechtsanwältin in Wien
Die Folgen: Was die OGH-Entscheidung für Sie bedeutet — als Privatperson und als Unternehmer
Die Entscheidung 6 Ob 26/26f betrifft jeden der Social Media nutzt — egal ob privat oder beruflich. Die wichtigsten Schlussfolgerungen für die Praxis:
- —Ein Like auf eine milde oder mehrdeutige Äußerung ist nach dieser Entscheidung in der Regel unproblematisch — sofern er nicht als klare Zustimmung zu einem beleidigenden Kern aufgefasst werden kann
- —Ein Like auf eine klar ehrverletzende oder unwahre Tatsachenbehauptung kann weiterhin zu Unterlassungsansprüchen und Schadenersatz nach § 1330 ABGB führen
- —Anwalts- und Gerichtskosten entstehen auch dann wenn die Klage am Ende abgewiesen wird — wer eine Abmahnung erhält muss sie rechtlich prüfen lassen
- —Für Unternehmer zusätzlich: Im unternehmerischen Kontext können Likes auf Beiträge die Mitbewerber herabsetzen nach § 1 UWG relevant sein — unabhängig von der neuen OGH-Entscheidung
Praxis-Leitfaden: Was Sie nach der OGH-Entscheidung konkret tun sollten
- —Schritt 1 — Vor dem Liken nachdenken: Ist der Kommentar klar beleidigend oder enthält er unwahre Tatsachenbehauptungen über eine Person? Dann ist Vorsicht geboten — auch nach der neuen OGH-Entscheidung.
- —Schritt 2 — Bei erhaltener Abmahnung sofort handeln: Die Fristen sind kurz — oft nur 5 bis 7 Werktage. Keine voreilige Unterlassungserklärung unterschreiben ohne rechtliche Prüfung. Die neue OGH-Entscheidung kann in Ihrer Verteidigung entscheidend sein.
- —Schritt 3 — Beweise sichern wenn Sie selbst betroffen sind: Screenshots mit Datum, URL, Anzahl der Likes und vollständigem Kontext sichern — bevor der Kommentar gelöscht wird. Der Kontext ist nach 6 Ob 26/26f entscheidend.
- —Schritt 4 — Als Unternehmer Social Media Guidelines einführen: Mitarbeiter die mit Firmenaccounts agieren brauchen klare Regeln. Fehlende Guidelines können Sie als Arbeitgeber in die Haftung bringen.
- —Schritt 5 — Einzelfall rechtlich beurteilen lassen: Die OGH-Entscheidung zeigt: Der Kontext ist alles. Ob ein Like in Ihrem konkreten Fall rechtliche Risiken birgt oder ob Ihre Abmahnung berechtigt ist lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Abmahnung oder Klage wegen einem Like? Ich helfe Ihnen — in beide Richtungen
Die OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f macht deutlich: Die Rechtsfrage ob ein Like rechtliche Folgen hat ist komplex und hängt vom Einzelfall ab. Genau das ist der Grund warum Sie bei einer Abmahnung wegen eines Likes oder bei einem Gerichtsverfahren nicht ohne anwaltliche Unterstützung vorgehen sollten. Wer ohne Beratung reagiert, riskiert:
- —Eine vorschnelle Unterlassungserklärung die Sie auf Jahre bindet — auch wenn die Abmahnung nach der neuen OGH-Entscheidung gar nicht berechtigt war
- —Fehlende Beweissicherung — der Kontext des Likes ist nach 6 Ob 26/26f entscheidend, und dieser Kontext muss rechtssicher dokumentiert werden
- —Falsche Einschätzung der Rechtslage — ich prüfe anhand der aktuellen OGH-Rechtsprechung ob ein Like in Ihrem Fall überhaupt haftbar ist und ob eine Abmahnung berechtigt ist
- —Verpasste eigene Ansprüche — wurden Sie selbst durch Likes auf ehrverletzende Kommentare geschädigt? Ich setze Ihre Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche durch
Fazit: Schutz vor teuren Fehlern durch schnelles Handeln
Die OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f vom 26. Mai 2026 ist ein Meilenstein im österreichischen Digitalrecht — sie bringt erstmals höchstgerichtliche Klarheit zu einer Frage die Millionen von Social-Media-Nutzern betrifft. Ein Like auf einen beleidigenden Kommentar bedeutet nicht automatisch eine Ehrenbeleidigung — kann es aber sein. Entscheidend ist immer der konkrete Kontext. Wer eine Abmahnung wegen eines Likes erhalten hat, oder wer selbst durch Likes auf ehrverletzende Kommentare geschädigt wurde, sollte nicht zögern — sondern handeln.
Sie haben eine Abmahnung wegen eines Likes erhalten? Oder jemand liked systematisch beleidigende Kommentare über Sie? Rufen Sie mich noch heute an.Hat Ihnen der Blogbeitrag gefallen?
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Sabrina Meindlhumer
Ich bin Rechtsanwältin in Wien und spezialisiere mich auf Digitalrecht, IT-Recht und Plattformrecht. Ich helfe Unternehmen dabei, sich in der digitalen Welt rechtssicher zu bewegen und Angriffe auf ihr Business erfolgreich abzuwehren.
Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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