Besitzstörung durch falsches Parken – Das sollten Sie wissen

Besitzstoerung-falsch-parken

In diesem Artikel erfahren Sie:

Besitzstörung durch falsches Parken – Das sollten Sie wissen

Falsches Parken, kurzes Halten – ja sogar lediglich Wenden – auf privatem Grundstück kann schnell zu einer Besitzstörung führen. Viele Betroffene erhalten überhöhte und sehr kurzfristige Zahlungsaufforderungen und/oder Unterlassungserklärungen.

Doch welche Kosten sind tatsächlich zulässig und wie sollte bei einer Besitzstörung vorgegangen werden? In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie tun und wie viel Sie im Falle einer Besitzstörung zahlen müssen, wie Sie sich wehren können und worauf Sie achten sollten.

Falsches Parken, Halten und Wenden - Was ist eine Besitzstörung?

Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand ohne Zustimmung in den Besitz einer anderen Person eingreift und diesen beeinträchtigt. Dies geschieht nicht nur durch unbefugtes Parken auf Privatgrund – etwa auf Firmenparkplätzen, in Wohnhausanlagen oder auf Behindertenparkplätzen –, sondern auch durch widerrechtliches Halten oder Wenden auf einem privaten Grundstück.

Solche Eingriffe können für Eigentümer oder Mieter nicht nur ärgerlich, sondern auch mit Kosten verbunden sein. Der Eigentümer /Mieter hat in diesem Fall das Recht, eine Besitzstörungsklage oder Unterlassungsklage einzubringen, um das unberechtigte Verhalten auch für die Zukunft zu unterbinden und Ersatz für entstandene Aufwendungen zu verlangen.

Welche Kosten sind zulässig?

In der Praxis erhalten betroffene Fahrzeughalter oft Aufforderungsschreiben mit Zahlungsforderungen zwischen 300 und 500 Euro, die mit der angeblichen Besitzstörung begründet werden. Diese Summen erscheinen jedoch häufig überhöht und entsprechen nicht immer den rechtlichen Vorgaben.

Grundsätzlich können bei einer Besitzstörung durch falsches Parken, widerrechtliches Halten oder Wenden auf Privatgrund verschiedene Kosten geltend gemacht werden. Dazu gehören:

  • Rechtsanwaltskosten für das Tätigwerden eines Anwalts (zB Erstellung des Aufforderungsschreibens und der Unterlassungserklärung), Einbringung einer Besitzstörungsklage usw.
  • Abschleppkosten, falls das Fahrzeug entfernt werden musste
  • Konkrete Verwaltungskosten, beispielsweise für die Dokumentation der Störung, Gebühren für die Lenkererhebung

Die Höhe der Kosten, insbesondere der Rechtsanwaltskosten bemisst sich nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass nur jene Kosten ersetzt werden müssen, die tatsächlich durch die konkrete Besitzstörung entstanden sind. So wurden beispielsweise überhöhte Pauschalgebühren als unzulässig eingestuft, während 67,58 Euro als angemessene Anwaltskosten anerkannt wurden.

Daraus ergibt sich:

  • Pauschale Gebühren sind nicht zulässig.
  • Nur tatsächlich entstandene Kosten sind ersatzfähig.
  • Rechtsanwaltskosten müssen angemessen sein.

Wichtig: Nicht jede Zahlungsaufforderung ist gerechtfertigt! Parkplatzbetreiber oder Unternehmen versuchen oft, mit überhöhten Forderungen Druck auszuüben. Bevor Sie eine überhöhte Summe bezahlen, sollten Sie die Berechtigung der Forderung genau prüfen oder rechtlichen Rat einholen.

Wie sollten Sie reagieren, wenn Sie eine Zahlungsaufforderung erhalten?

Falls Sie eine Zahlungsaufforderung wegen einer Besitzstörung durch falsches Parken erhalten, sollten Sie folgendermaßen vorgehen:

  1. Prüfen Sie die Forderung: Ist die Höhe der verlangten Summe gerechtfertigt? Sind die Kosten detailliert aufgeschlüsselt?
  2. Zahlen Sie nicht vorschnell: Viele Zahlungsaufforderungen sind überhöht oder nicht durchsetzbar.
  3. Lassen Sie sich rechtlich beraten: Ein erfahrener Rechtsanwalt kann überprüfen, ob die Forderung berechtigt ist und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
  4. Verlangen Sie einen Nachweis: Der Parkplatzbetreiber muss beweisen, dass Ihr Fahrzeug dort unberechtigt geparkt hat und dass tatsächlich Kosten entstanden sind.
  5. Unterlassungserklärung: Geben Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Aber ACHTUNG, oft sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen nachteilig für den Betroffenen. Lassen Sie die Unterlassungserklärung von Ihrem Anwalt prüfen und allenfalls anpassen.
  6. Frist beachten: Eine allfällige Besitzstörungsklage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei Gericht eingebracht werden. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann alternativ auch eine Unterlassungsklage eingebracht werden, diese kann binnen 3 Jahre bei Gericht eingebracht werden.

Fazit: Ihr Recht bei Besitzstörung durch falsches Parken

Nicht jede Zahlungsaufforderung nach einer Besitzstörung durch falsches Parken ist rechtmäßig. Eigentümer haben zwar das Recht, sich gegen unbefugtes Parken zu wehren, dürfen jedoch nur tatsächlich entstandene Kosten einfordern.

Falls Sie eine überhöhte Forderung erhalten haben, sollten Sie nicht sofort zahlen, sondern sich rechtlich beraten lassen. Als Rechtsanwältin in Wien unterstütze ich Sie gerne bei der Prüfung und Abwehr unzulässiger Forderungen.

Haben Sie Fragen oder benötigen rechtlichen Beistand? Kontaktieren Sie mich für Ihre Erstberatung!

Vereinbaren Sie gleich ein Erstgespräch unter +43 676 33 52 55 7 oder office@meinlaw.at.

Hat Ihnen der Blogbeitrag gefallen?

Neugierig auf mehr? – Meine Blogwelt wartet auf dich! Weitere Blogbeiträge

*Kein Anspruch auf Vollständigkeit, inhaltliche Richtigkeit und Aktualität. Der Blogpost dient lediglich der Information und stellt keine konkrete einzelfallbezogene Rechtsberatung dar.

Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
Ihre Rechtsanwältin in Wien
Seien Sie immer "Up-to-Date" bei rechtlichen Fragen

Als Rechtsanwältin in Wien, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht und Allgemeines Zivilrecht möchte ich Sie bei allen rechtlichen Themen unterstützen und noch mehr Verständnis und Wissen in juristischen Fragen und Angelegenheiten vermitteln, damit Sie immer über die neuesten Gestzesänderungen onformiert sind und Sie sich bei rechtlichen Angelegenheiten noch mehr auskennen.

Bleiben wir in Kontakt
Erhalten Sie Antworten für Ihre Fragen individuell

Vereinbaren Sie jetzt Ihr individuelles Erstgespräch, in dem ich Ihre konkreten Fragen beantworte und Sie rechtlich unterstütze.

Hier können Sie
weitere Blogartikel lesen
Deep fake
Deepfake von mir erstellt: Was tun? | Anwältin hilft Österreich

Das OLG Wien hat in der Entscheidung 2R178/25y vom 29. April 2026 erstmals in Österreich klargestellt: KI-generierte Bildnisse die einer realen Person täuschend echte, herabwürdigende Gesichtsausdrücke zuschreiben, verletzen das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG und die Ehre nach § 1330 ABGB. Das Argument der Beklagten, Deepfakes seien als moderne Form der Karikatur durch die Kunstfreiheit gedeckt, wurde abgewiesen. Betroffene können eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung der Inhalte erwirken. Seit 2. August 2026 gilt zusätzlich die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 AI Act.

Weiterlesen »
KI Kennzeichnungspflicht Österreich
KI Kennzeichnungspflicht Österreich: Was seit 2. August 2026 für Ihr Unternehmen gilt

Seit 2. August 2026 gilt die KI Kennzeichnungspflicht Österreich nach Art. 50 des EU AI Act (VO EU 2024/1689) unmittelbar. Betroffen sind vor allem drei Bereiche: Chatbots und interaktive KI-Systeme müssen Nutzer darauf hinweisen dass sie mit einer KI sprechen. Deepfakes — täuschend echte KI-generierte Bilder, Videos und Audiodateien die reale Personen oder Ereignisse darstellen — müssen als KI-generiert gekennzeichnet werden. KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (News, Politik, Gesellschaft) müssen gekennzeichnet werden wenn kein Mensch sie redaktionell geprüft hat. Normale Produkttexte, Social-Media-Posts und Blogartikel die redaktionell überarbeitet wurden sind in der Regel ausgenommen. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Weiterlesen »
Inventar Immobilienkauf Österreich
Inventar beim Immobilienkauf Österreich: Was ist grunderwerbsteuerfrei — und was nicht?

Beim Inventar Immobilienkauf Österreich gilt: Echtes bewegliches Inventar — also frei bewegliche Möbel und Gegenstände ohne feste Verbindung mit der Immobilie — unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (3,5 % nach § 1 GrEStG). Einbauküchen, Einbauschränke und fest verbundene Gegenstände gelten hingegen als Zubehör nach § 294 ABGB und sind grunderwerbsteuerpflichtig. Wird kein getrennter Kaufpreis für Inventar und Immobilie im Kaufvertrag ausgewiesen, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Eine realistische, nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung mit Inventarliste als Vertragsbestandteil ist die wichtigste Schutzmaßnahme — sie wird vom Finanzamt anhand der Erfahrungen des täglichen Lebens geprüft (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).

Weiterlesen »