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Das Oberlandesgericht Wien hat mit Beschluss vom Juni 2026 (17 Bs 177/26t) entschieden, dass das Liken eines beleidigenden Kommentars auf Facebook im konkreten Fall keinen strafbaren Medieninhaltsdelikt nach § 115 StGB begründet. Das Gericht stellte klar: Ein Like wird von anderen Nutzern meist nicht als individuelle Äußerung, sondern als Teil eines Stimmungsbildes wahrgenommen und entfaltet im Regelfall nur eine diffuse Wirkung ohne verbindliche Aussage. Maßgeblich sind immer der konkrete Kontext, der Kommunikationsverlauf und wie ein Durchschnittsbetrachter das Like auffasst. Nach der zivilrechtlichen OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f ist dies die zweite wichtige österreichische Gerichtsentscheidung zur Like-Haftung 2026 — diesmal aus dem Strafrecht.
Like auf einen beleidigenden Kommentar: Jetzt hat auch das OLG Wien im Strafverfahren entschieden
Erst im Mai 2026 hat der Oberste Gerichtshof in einem zivilrechtlichen Verfahren erstmals höchstgerichtlich zur Like-Haftung Stellung genommen — ich habe darüber in einem eigenen Blogbeitrag berichtet. Nun zieht das Oberlandesgericht Wien nach: Mit Beschluss vom Juni 2026 (17 Bs 177/26t) hat es sich erstmals im strafrechtlichen Kontext mit der Frage befasst, ob das Liken eines beleidigenden Kommentars ein Medieninhaltsdelikt nach § 115 StGB begründen kann. Diese zweite Entscheidung innerhalb weniger Wochen zeigt: Die Rechtsprechung zur Like-Haftung in Österreich nimmt gerade erst richtig Fahrt auf — und wer auf Social Media aktiv ist, sollte beide Entscheidungen kennen.
Was war der konkrete Fall vor dem OLG Wien?
Der Sachverhalt: Auf der öffentlichen Facebook-Seite eines Politikers wurde ein Beitrag zu einem gesellschaftspolitisch umstrittenen Thema veröffentlicht, der eine kontroverse Diskussion mit über 570 Kommentaren auslöste. In diesem hitzigen Diskussionsverlauf reagierte eine Nutzerin auf einen Kommentar mit der Aussage „Der LAMAHIRTE und seine Frau reden in jeder Sendung den selben Scheißdreck" mit der „Gefällt mir"-Funktion. Der davon Betroffene erstattete daraufhin Privatanklage wegen Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB — sowohl gegen die Verfasserin des Kommentars als auch medienrechtlich gegen die Medieninhaberin der Facebook-Seite.
Das Erstgericht hatte der Medieninhaberin zunächst aufgetragen, eine Mitteilung über das eingeleitete Strafverfahren auf der Facebook-Seite zu veröffentlichen — eine Sanktion nach § 37 Abs 1 MedienG. Gegen diesen Beschluss richteten sich die Beschwerden sowohl der Angeklagten als auch der Medieninhaberin. Das OLG Wien gab den Beschwerden statt und hob den Beschluss zur Gänze auf.
Was hat das OLG Wien rechtlich klargestellt?
Die Entscheidung des OLG Wien enthält mehrere wichtige Klarstellungen die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben:
- —Ein Like ist meist kein verbindliches Mittragen jedes Details: Das Gericht hielt fest, dass Nutzer ein „Like" in Online-Netzwerken in aller Regel nicht als individuelle Äußerung, sondern als Teil eines allgemeinen Stimmungsbildes wahrnehmen. Die Intensität der Zustimmung — ob distanzierte Sympathiebekundung oder vollinhaltliches Mittragen — lässt sich einem einzelnen Like nicht ohne Weiteres entnehmen.
- —Der Gesamtkontext der Diskussion ist entscheidend: Das Gericht bezog den gesamten politischen Diskussionsverlauf mit über 570 Kommentaren in seine Beurteilung ein — inklusive der schroffen und vulgären Wortwahl die in derart polarisierten Debatten häufig vorkommt.
- —Das Like als Ausdruck allgemeiner politischer Geringschätzung: Im konkreten Kommunikationsverlauf wertete das Gericht das Like nicht als Zustimmung zur konkreten Beleidigung, sondern als Ausdruck einer allgemeinen ablehnenden Haltung gegenüber den politischen Ansichten der betroffenen Personen — was als zulässige Meinungsäußerung einzuordnen ist.
- —Verspottung allein erfüllt nicht automatisch den Tatbestand: Auch wenn mit dem Like eine gewisse Verspottung des Privatanklägers verbunden war, sah das Gericht darin keine Verwirklichung des objektiven Tatbestands eines Medieninhaltsdelikts — ein Durchschnittsbetrachter würde darin keine ernsthafte Zuschreibung mangelnder geistiger Fähigkeiten erkennen.
- —Verweis auf die aktuelle OGH-Rechtsprechung: Das OLG Wien stützte seine Beurteilung explizit auch auf die kurz zuvor ergangene OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f — ein klares Signal dass sich in der österreichischen Rechtsprechung gerade eine einheitliche Linie zur Like-Haftung herausbildet.
Was bedeuten beide Entscheidungen zusammen für Social-Media-Nutzer?
Mit der OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f und nun dem Beschluss des OLG Wien zeichnet sich erstmals eine konsistente österreichische Linie zur rechtlichen Bewertung von Likes ab — sowohl im Zivilrecht als auch im Strafrecht:
- —Beide Gerichte betonen den Kontext: Weder der OGH noch das OLG Wien beurteilen ein Like isoliert — entscheidend ist immer der gesamte Kommunikationsverlauf, in dem es gesetzt wurde.
- —Ein Like ist keine automatische Haftungsfalle: Beide Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte bei der rechtlichen Bewertung eines Likes zurückhaltend sind und nicht jede Zustimmungsgeste gleich als rechtswidrige Äußerung werten.
- —Die Grenze bleibt aber bestehen: Beide Gerichte haben ausdrücklich offengelassen, ob bei eindeutigeren, schärferen Aussagen ein Like sehr wohl haftungsbegründend sein kann — Entwarnung gilt also nicht uneingeschränkt.
- —Strafrechtliche und zivilrechtliche Risiken bleiben parallel bestehen: Wer auf Social Media aktiv ist, sollte beide Verfahrensarten im Blick behalten — eine zivilrechtliche Unterlassungsklage und ein medienrechtliches Strafverfahren können bei demselben Sachverhalt parallel drohen.
„Innerhalb weniger Wochen haben wir nun zwei wichtige Entscheidungen zur Like-Haftung erhalten — eine zivilrechtliche vom OGH und jetzt eine strafrechtliche vom OLG Wien. Beide zeigen dieselbe Tendenz: Der Kontext entscheidet, nicht der bloße Klick. Das ist eine wichtige Klarstellung — ersetzt aber keine Einzelfallprüfung, wenn Sie selbst betroffen sind."
— Sabrina Meindlhumer, Rechtsanwältin in Wien
Praxis-Leitfaden: Was Sie aus beiden Entscheidungen mitnehmen sollten
- —Schritt 1 — Den Gesamtkontext im Blick behalten: Bevor Sie einen kontroversen Kommentar liken, überlegen Sie wie der gesamte Diskussionsverlauf von einem objektiven Betrachter eingeordnet würde — nicht nur der einzelne Kommentar.
- —Schritt 2 — Bei klar ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen vorsichtig bleiben: Beide Entscheidungen betreffen grenzwertige, aber letztlich als Meinungsäußerung eingeordnete Aussagen. Bei eindeutigen Tatsachenbehauptungen oder schweren Beleidigungen gilt weiterhin erhöhte Vorsicht.
- —Schritt 3 — Bei einer Privatanklage oder Klage nicht vorschnell reagieren: Wie der Fall zeigt, können auch erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten des Klägers ausfallen und erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden. Eine fundierte rechtliche Einschätzung lohnt sich in jeder Verfahrensphase.
- —Schritt 4 — Als Medieninhaber von Facebook-Seiten besonders aufmerksam sein: Die Entscheidung betraf auch die medienrechtliche Verantwortlichkeit der Seitenbetreiberin nach § 37 MedienG — wer eine öffentliche Facebook-Seite betreibt, sollte sich der eigenen rechtlichen Position bewusst sein.
- —Schritt 5 — Beide Entscheidungen kennen, aber im Einzelfall prüfen lassen: Die Rechtsprechung entwickelt sich gerade erst. Verlassen Sie sich nicht blind auf diese zwei Entscheidungen, sondern lassen Sie Ihren konkreten Fall individuell beurteilen.
Bei Privatanklage, Abmahnung oder Klage wegen eines Likes: Ich begleite Sie durch das gesamte Verfahren
Die parallele Entwicklung von zivilrechtlicher und strafrechtlicher Rechtsprechung zur Like-Haftung macht eines deutlich: Wer in eine solche Situation gerät, braucht eine rechtliche Einschätzung die beide Ebenen im Blick hat. Ich begleite Sie von Anfang an — von der ersten Einschätzung über die Beweissicherung bis zur Vertretung vor Gericht, egal ob Sie selbst eine Privatanklage oder Klage erhalten haben oder ob Sie als Betroffener gegen einen beleidigenden Like vorgehen möchten:
- —Fundierte Einschätzung anhand aktueller Rechtsprechung: Ich kenne sowohl die OGH-Entscheidung als auch den Beschluss des OLG Wien im Detail und bewerte Ihren konkreten Fall im Lichte beider Entscheidungen.
- —Vertretung in Zivil- und Strafverfahren: Sollten beide Verfahrensarten parallel drohen, begleite ich Sie konsistent durch beide Schienen — mit aufeinander abgestimmter Strategie.
- —Beratung für Medieninhaber von Social-Media-Seiten: Betreiben Sie eine öffentliche Facebook- oder Instagram-Seite, berate ich Sie zu Ihrer medienrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem MedienG.
- —Vertretung über alle Instanzen: Wie der Fall vor dem OLG Wien zeigt, kann sich eine ungünstige erstinstanzliche Entscheidung im Rechtsmittelverfahren noch korrigieren lassen — ich vertrete Sie konsequent über alle Instanzen hinweg.
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Digitalrecht und Medienrecht verfolge ich die aktuelle Rechtsprechung zur Like-Haftung laufend und setze sie gezielt für die Interessen meiner Mandanten ein.
Fazit: Schutz vor teuren Fehlern durch schnelles Handeln
Mit der OGH-Entscheidung 6 Ob 26/26f und nun dem Beschluss des OLG Wien (17 Bs 177/26t) zeichnet sich in Österreich erstmals eine klare Linie zur Bewertung von Likes ab — sowohl zivil- als auch strafrechtlich. Der Kontext eines Likes ist dabei stets entscheidend, eine automatische Haftung gibt es nicht. Trotzdem bleibt die Grenze zu eindeutig ehrverletzenden Inhalten bestehen. Wer mit einer Privatanklage, Klage oder Abmahnung wegen eines Likes konfrontiert ist, sollte die aktuelle Rechtsprechung kennen — und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.
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Sabrina Meindlhumer
Ich bin Rechtsanwältin in Wien und spezialisiere mich auf Digitalrecht, IT-Recht und Plattformrecht. Ich helfe Unternehmen dabei, sich in der digitalen Welt rechtssicher zu bewegen und Angriffe auf ihr Business erfolgreich abzuwehren.
Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.


