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Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
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Widerrufsbutton Pflicht Österreich
Widerrufsbutton Pflicht Österreich: Was tun wenn Ihr Onlineshop noch keinen hat?

Seit 1. Oktober 2026 gilt in Österreich die Widerrufsbutton Pflicht nach § 13a FAGG (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, VerbRÄG 2026). Alle Onlineshops und Plattformen die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über digitale Benutzeroberflächen abschließen müssen eine klar beschriftete Online-Rücktrittsfunktion mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen“ bereitstellen. Der Button muss ohne Login zugänglich und während der gesamten Widerrufsfrist sichtbar sein. Verstöße können von Mitbewerbern nach dem UWG abgemahnt werden. Betroffen sind Webshops, Apps, Plattformen und digitale Abonnements — nicht betroffen sind Verträge die nur per E-Mail oder Telefon abgeschlossen werden.

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SoundGuardian Abmahnung Österreich
SoundGuardian Abmahnung Österreich | Was tun? Anwältin hilft

Die SoundGuardian GmbH (Frankfurt) versendet seit 2025 in großer Zahl Schreiben an österreichische Unternehmer, Selbstständige und Social-Media-Nutzer die Musik in TikTok- oder Instagram-Videos verwendet haben. Die Forderungen liegen zwischen 500 und über 14.000 Euro. Rechtlich handelt es sich häufig nicht um eine klassische urheberrechtliche Abmahnung, sondern um eine Berechtigungsanfrage oder Nachlizenzierungsaufforderung. Nicht jede Forderung ist berechtigt — ob SoundGuardian tatsächlich wirksame Exklusivrechte an den betroffenen Titeln besitzt, ob eine gewerbliche Nutzung vorlag und ob die Plattformlizenzen die Nutzung abdecken, muss im Einzelfall geprüft werden. Keinesfalls voreilig zahlen oder eine Unterlassungserklärung unterschreiben — das kann die Situation erheblich verschlechtern.

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Foto ohne Einwilligung veröffentlicht? | Was tun Österreich
Foto ohne Einwilligung veröffentlicht: Was Sie in Österreich dagegen tun können

Wer ein Foto von Ihnen ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht, verletzt in Österreich mehrere Rechte gleichzeitig: das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG, den Datenschutz nach der DSGVO (ein erkennbares Foto ist ein personenbezogenes Datum) und allenfalls das Persönlichkeitsrecht nach § 1330 ABGB wenn das Bild herabsetzend ist. Sie haben Anspruch auf sofortige Löschung, Unterlassung und Schadenersatz. Der OGH hat klargestellt (6 Ob 152/19z) dass § 78 UrhG und die DSGVO parallel anwendbar sind — das verdoppelt Ihre Durchsetzungsmöglichkeiten. Handeln Sie schnell: Je früher Beweise gesichert und rechtliche Schritte eingeleitet werden, desto stärker Ihre Position.

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