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In Österreich ergibt sich die Impressumspflicht für Websites und Social-Media-Profile aus vier Gesetzen gleichzeitig: § 5 ECG (gilt für alle kommerziellen Websites und Unternehmensprofile auf Social Media), § 25 MedienG (bei meinungsbildenden Inhalten wie Blogs), § 14 UGB (für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und § 63 GewO (für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag). Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Verstöße werden nach § 26 ECG mit bis zu 3.000 Euro und nach § 27 MedienG mit bis zu 20.000 Euro geahndet — zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG.
Impressumspflicht Österreich: Was auf Ihrer Website und Social Media wirklich stehen muss
Ein Anruf von einem Mitbewerber, eine Abmahnung per E-Mail oder ein Brief vom Amt — viele Unternehmer erfahren erst dann dass sie gegen die Impressumspflicht Österreich verstoßen, wenn es bereits zu spät ist. Dabei ist die Lösung denkbar einfach: Mit den richtigen Angaben an der richtigen Stelle ist das Thema erledigt. Das Problem ist nur, dass in Österreich nicht ein Gesetz, sondern bis zu vier Gesetze gleichzeitig greifen — je nach Rechtsform und Inhalt Ihrer Website oder Ihres Social-Media-Profils. Wer das nicht weiß, hat eine gefährliche Lücke.
Welche Gesetze regeln die Impressumspflicht in Österreich?
Die Impressumspflicht Österreich Website ergibt sich nicht aus einem einzigen Gesetz — das ist der häufigste Irrtum. Je nach Unternehmensform und Art der Inhalte greifen bis zu vier Rechtsgrundlagen gleichzeitig:
- § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz): Die Basisregel für alle kommerziellen Websites und Unternehmensprofile auf Social Media. Wer online Leistungen anbietet, Produkte bewirbt oder auch nur Werbung schaltet, ist Diensteanbieter im Sinne des ECG. Das gilt auch für Instagram- und LinkedIn-Unternehmensprofile. Pflichtangaben: Name, Anschrift (kein Postfach), E-Mail-Adresse plus mindestens ein weiterer direkter Kontaktweg (Telefon, Fax oder Rückrufservice — ein Kontaktformular allein reicht nicht), Firmenbuchnummer wenn vorhanden, UID-Nummer wenn vorhanden, zuständige Aufsichtsbehörde bei reglementierten Berufen.
- § 14 UGB (Unternehmensgesetzbuch): Gilt für alle ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmen — also GmbH, AG, OG, KG, e.U. Zusätzlich zu den ECG-Pflichtangaben müssen Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, Rechtsform und bei GmbH und AG das Stammkapital bzw. Grundkapital angeführt werden.
- § 63 GewO (Gewerbeordnung): Gilt für Gewerbetreibende die nicht ins Firmenbuch eingetragen sind. Neben den ECG-Angaben ist der Standort der Gewerbeberechtigung anzugeben.
- §§ 24 und 25 MedienG (Mediengesetz): Greift bei Websites und Social-Media-Profilen mit journalistischen oder meinungsbildenden Inhalten — also bei Blogs, regelmäßigen Fachbeiträgen, Kommentarspalten oder redaktionellen News-Sektionen. Zusätzlich zur ECG-Anbieterkennzeichnung ist eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und der grundlegenden Richtung des Mediums erforderlich. Strafen nach § 27 MedienG: bis zu 20.000 Euro — deutlich höher als die ECG-Strafen.
Für reglementierte Berufe wie Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater oder Architekten gelten zusätzlich erweiterte Pflichten nach § 5 Abs. 1 Z 8 ECG: Berufsbezeichnung und der Staat in dem sie verliehen wurde, zuständige Kammer sowie ein Verweis auf die anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen.
Was gilt speziell für Social-Media-Profile?
Sobald Sie Ihr Profil auf Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok oder einer anderen Plattform nicht mehr rein privat nutzen, sondern damit Ihre Dienstleistungen bewerben, Produkte präsentieren oder Ihr berufliches Image pflegen, eröffnen Sie rechtlich eine "digitale Betriebsstätte" — und die Impressumspflicht Österreich greift. Das betrifft auch Selbstständige und Einzelunternehmer:
- Wo das Impressum auf Social Media hinterlegen? Die Pflichtangaben müssen direkt auf dem Profil hinterlegt oder eindeutig auf das Website-Impressum verlinkt sein — über maximal zwei Klicks erreichbar. Ein bloßer Hinweis auf die Website ohne direkten Link reicht nicht.
- Facebook und Instagram: Im Bereich "Info" oder "Über uns" des Profils den Link zum Impressum oder die Pflichtangaben direkt eintragen.
- LinkedIn: Im Abschnitt "Info" der Unternehmensseite Impressumsangaben aufnehmen oder direkt auf das Website-Impressum verlinken.
- TikTok und YouTube: In der Profilbeschreibung (Bio) Pflichtangaben aufnehmen oder Website-Impressum verlinken.
- Auch Blogs fallen unter das MedienG: Wer regelmäßig Beiträge veröffentlicht die geeignet sind die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, braucht zusätzlich eine Offenlegung nach § 25 MedienG — unabhängig davon ob der Blog auf einer eigenen Website oder auf einer Plattform betrieben wird.
„Das Impressum ist der häufigste und einfachste Ansatzpunkt für Abmahnungen und Verwaltungsstrafen — und gleichzeitig der vermeidbarste. Ich sehe in meiner Praxis regelmäßig Unternehmen die entweder gar kein Impressum haben, die falsche Vorlage verwendet haben oder schlicht vergessen haben es nach einem Umzug oder einer Rechtsformänderung zu aktualisieren."
— Sabrina Meindlhumer, Rechtsanwältin in Wien
Die Folgen eines fehlenden oder fehlerhaften Impressums
Ein fehlendes, unvollständiges oder veraltetes Impressum ist kein Kavaliersdelikt. Die konkreten Risiken:
- Verwaltungsstrafe nach § 26 ECG: Bis zu 3.000 Euro — wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verhängt. Die Behörde kann zunächst eine Frist zur Behebung setzen, muss das aber nicht.
- Verwaltungsstrafe nach § 27 MedienG: Bis zu 20.000 Euro — für fehlende Offenlegung bei meinungsbildenden Websites und Blogs. Deutlich empfindlicher als die ECG-Strafe.
- Abmahnung durch Mitbewerber nach § 14 UWG: Ein fehlendes Impressum kann als unzulässige Wettbewerbshandlung gewertet werden — Unterlassungsklagen mit Streitwerten im niedrigen fünfstelligen Bereich sind möglich. Abmahnkosten liegen typischerweise zwischen 500 und 5.000 Euro.
- Verbandsklage durch den VKI: Der Verein für Konsumenteninformation kann bei verbraucherrechtlich relevanten Impressumsverstößen eine Verbandsklage nach § 28a KSchG einbringen.
- Vertrauensverlust: Ein fehlendes Impressum signalisiert Kunden und Geschäftspartnern mangelnde Seriosität — ein Imageschaden der über den finanziellen Schaden hinausgeht.
Praxis-Leitfaden: So erfüllen Sie die Impressumspflicht Österreich richtig
- Schritt 1 — Rechtsgrundlage klären: Sind Sie im Firmenbuch eingetragen (GmbH, e.U., OG, KG)? Haben Sie einen Gewerbeschein? Veröffentlichen Sie Blogbeiträge oder regelmäßige Fachbeiträge? Je nach Antwort greift eine andere Kombination aus ECG, UGB, GewO und MedienG. Als Orientierung empfiehlt sich die WKO-Checkliste für das Website-Impressum.
- Schritt 2 — Alle Pflichtangaben zusammenstellen: Name/Firma, vollständige Anschrift (kein Postfach), E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder weiterer direkter Kontaktweg, Firmenbuchnummer und -gericht (wenn eingetragen), UID-Nummer (wenn vorhanden), bei reglementierten Berufen: Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen.
- Schritt 3 — Technische Zugänglichkeit sicherstellen: Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein — am besten direkt im Footer oder Hauptmenü verlinkt, klar als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung" bezeichnet. Nicht hinter einem Login verstecken.
- Schritt 4 — Social-Media-Profile prüfen: Alle unternehmerisch genutzten Profile auf Instagram, LinkedIn, Facebook, TikTok und Co. auf die Pflichtangaben prüfen und das Website-Impressum direkt verlinken.
- Schritt 5 — Impressum aktuell halten: Bei Adressänderung, Rechtsformänderung, neuer UID-Nummer oder neuer Telefonnummer sofort aktualisieren. Ein veraltetes Impressum ist rechtlich genauso problematisch wie gar keines.
- Schritt 6 — Keine deutschen Vorlagen verwenden: In Österreich gilt § 5 ECG, nicht § 5 TMG (das ist deutsches Recht). Wer eine deutsche Impressumsvorlage übernimmt, erfüllt regelmäßig nur die Hälfte der österreichischen Pflichten — und fehlt vollständig bei der MedienG-Offenlegungspflicht.
Warum Sie das Impressum rechtlich prüfen lassen sollten
Ein Impressum zu haben ist eine Sache. Ein rechtssicheres und vollständiges Impressum zu haben ist eine andere. Gerade bei komplexeren Unternehmensstrukturen, reglementierten Berufen oder Websites mit redaktionellen Inhalten lauern Fallstricke die auf den ersten Blick nicht erkennbar sind. Wer ohne rechtliche Prüfung vorgeht riskiert:
- Fehlende MedienG-Offenlegung: Wer regelmäßig Blogbeiträge oder Fachkommentare veröffentlicht, braucht zusätzlich zur ECG-Anbieterkennzeichnung eine Offenlegung nach § 25 MedienG — mit Strafen bis zu 20.000 Euro bei Verstoß. Ich prüfe ob Ihr Inhalt diese Schwelle überschreitet.
- Unvollständige Angaben bei reglementierten Berufen: Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater und andere reglementierte Berufe haben erweiterte Impressumspflichten nach § 5 Abs. 1 Z 8 ECG die viele übersehen.
- Falsche oder veraltete Angaben: Eine fingierte oder veraltete Firmenbuchnummer ist nicht nur ein Impressumsverstoß sondern kann als irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG geahndet werden — mit weit schwereren Konsequenzen als eine einfache ECG-Verwaltungsstrafe.
- Fehlende Social-Media-Anpassung: Ich prüfe alle Ihre unternehmerisch genutzten Profile auf korrekte Anbieterkennzeichnung — nicht nur die Website.
Als Rechtsanwältin mit Schwerpunkt Digitalrecht und IT-Recht überprüfe ich Ihr Impressum auf Website und Social Media vollständig — und sorge dafür dass Sie auf der sicheren Seite sind, bevor eine Abmahnung oder ein Verwaltungsverfahren ins Haus kommt.
Fazit: Schutz vor teuren Fehlern durch schnelles Handeln
Die Impressumspflicht Österreich betrifft jeden der online unternehmerisch tätig ist — ob mit Website, Blog, Onlineshop oder Social-Media-Profil. Mit den richtigen Angaben an der richtigen Stelle ist das Thema in wenigen Stunden erledigt. Wer es ignoriert, riskiert Verwaltungsstrafen bis zu 20.000 Euro, Abmahnungen durch Mitbewerber und Vertrauensverlust bei Kunden. Eine rechtliche Prüfung zahlt sich aus — spätestens wenn die erste Abmahnung kommt, ist es teurer als die Vorsorge.
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Sabrina Meindlhumer
Ich bin Rechtsanwältin in Wien und spezialisiere mich auf Digitalrecht, IT-Recht und Plattformrecht. Ich helfe Unternehmen dabei, sich in der digitalen Welt rechtssicher zu bewegen und Angriffe auf ihr Business erfolgreich abzuwehren.
Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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