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Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
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Deep fake
Deepfake von mir erstellt: Was tun? | Anwältin hilft Österreich

Das OLG Wien hat in der Entscheidung 2R178/25y vom 29. April 2026 erstmals in Österreich klargestellt: KI-generierte Bildnisse die einer realen Person täuschend echte, herabwürdigende Gesichtsausdrücke zuschreiben, verletzen das Recht am eigenen Bild nach § 78 UrhG und die Ehre nach § 1330 ABGB. Das Argument der Beklagten, Deepfakes seien als moderne Form der Karikatur durch die Kunstfreiheit gedeckt, wurde abgewiesen. Betroffene können eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung und Löschung der Inhalte erwirken. Seit 2. August 2026 gilt zusätzlich die Kennzeichnungspflicht für Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 AI Act.

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KI Kennzeichnungspflicht Österreich
KI Kennzeichnungspflicht Österreich: Was seit 2. August 2026 für Ihr Unternehmen gilt

Seit 2. August 2026 gilt die KI Kennzeichnungspflicht Österreich nach Art. 50 des EU AI Act (VO EU 2024/1689) unmittelbar. Betroffen sind vor allem drei Bereiche: Chatbots und interaktive KI-Systeme müssen Nutzer darauf hinweisen dass sie mit einer KI sprechen. Deepfakes — täuschend echte KI-generierte Bilder, Videos und Audiodateien die reale Personen oder Ereignisse darstellen — müssen als KI-generiert gekennzeichnet werden. KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse (News, Politik, Gesellschaft) müssen gekennzeichnet werden wenn kein Mensch sie redaktionell geprüft hat. Normale Produkttexte, Social-Media-Posts und Blogartikel die redaktionell überarbeitet wurden sind in der Regel ausgenommen. Bei Verstößen drohen Strafen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

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Inventar Immobilienkauf Österreich
Inventar beim Immobilienkauf Österreich: Was ist grunderwerbsteuerfrei — und was nicht?

Beim Inventar Immobilienkauf Österreich gilt: Echtes bewegliches Inventar — also frei bewegliche Möbel und Gegenstände ohne feste Verbindung mit der Immobilie — unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (3,5 % nach § 1 GrEStG). Einbauküchen, Einbauschränke und fest verbundene Gegenstände gelten hingegen als Zubehör nach § 294 ABGB und sind grunderwerbsteuerpflichtig. Wird kein getrennter Kaufpreis für Inventar und Immobilie im Kaufvertrag ausgewiesen, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Eine realistische, nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung mit Inventarliste als Vertragsbestandteil ist die wichtigste Schutzmaßnahme — sie wird vom Finanzamt anhand der Erfahrungen des täglichen Lebens geprüft (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).

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