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Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
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Inventar Immobilienkauf Österreich
Inventar beim Immobilienkauf Österreich: Was ist grunderwerbsteuerfrei — und was nicht?

Beim Inventar Immobilienkauf Österreich gilt: Echtes bewegliches Inventar — also frei bewegliche Möbel und Gegenstände ohne feste Verbindung mit der Immobilie — unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer (3,5 % nach § 1 GrEStG). Einbauküchen, Einbauschränke und fest verbundene Gegenstände gelten hingegen als Zubehör nach § 294 ABGB und sind grunderwerbsteuerpflichtig. Wird kein getrennter Kaufpreis für Inventar und Immobilie im Kaufvertrag ausgewiesen, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis. Eine realistische, nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung mit Inventarliste als Vertragsbestandteil ist die wichtigste Schutzmaßnahme — sie wird vom Finanzamt anhand der Erfahrungen des täglichen Lebens geprüft (VwGH 27.9.1995, 93/16/0047).

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Impressumspflicht Social Media
Impressumspflicht Österreich: Was auf Ihrer Website und Social Media stehen muss

#ImpressumspflichtÖsterreich #Impressum #ECG #Mediengesetz #SocialMediaRecht #Digitalrecht #WebsiteRecht #mIn Österreich ergibt sich die Impressumspflicht für Websites und Social-Media-Profile aus vier Gesetzen gleichzeitig: § 5 ECG (gilt für alle kommerziellen Websites und Unternehmensprofile auf Social Media), § 25 MedienG (bei meinungsbildenden Inhalten wie Blogs), § 14 UGB (für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen) und § 63 GewO (für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag). Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Verstöße werden nach § 26 ECG mit bis zu 3.000 Euro und nach § 27 MedienG mit bis zu 20.000 Euro geahndet — zusätzlich drohen Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem UWG.
einlaw #RechtsanwältinWien #Unternehmenspflichten

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Mitarbeiterfotos Social Media löschen Österreich
Mitarbeiterfotos auf Social Media: Warum Sie diese nach dem Austritt löschen müssen

Die Datenschutzbehörde hat mit Entscheidung vom 9. September 2025 (GZ: 2025-0.243.414) klargestellt: Unternehmen dürfen Fotos und Videos ehemaliger Mitarbeiter nicht weiter zu Werbe- und Marketingzwecken auf Social Media verwenden, wenn der ehemalige Mitarbeiter die Löschung verlangt. Ein berechtigtes Interesse des Unternehmens nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO reicht dafür nicht aus — das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO setzt sich durch. Unternehmen die bei Austritt eines Mitarbeiters dessen Bild- und Videomaterial nicht von allen Plattformen entfernen riskieren eine Datenschutzbeschwerde und behördliche Anordnungen.

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