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Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
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weitere Blogartikel lesen
Strafbewehrte Unterlassungserklärung Österreich

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine vertragliche Verpflichtung, ein bestimmtes Verhalten künftig zu unterlassen, verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes. Sie wird in Österreich eingesetzt, um die Wiederholungsgefahr nach einer Rechtsverletzung auszuräumen und eine gerichtliche Unterlassungsklage abzuwenden. Die Vertragsstrafe wird in der Praxis häufig nach dem sogenannten Hamburger Brauch vereinbart: Sie wird vom Gläubiger nach billigem Ermessen festgesetzt und im Streitfall vom Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft. Eine Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung wird vom Gläubiger in der Regel nicht akzeptiert, weil sie keine ausreichende Sicherheit gegen Wiederholung bietet.

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Auszeichnung Beliebte Anwältin
Kurier beliebte Anwältin Wien 2027 | Sabrina Meindlhumer

Die Rechtsanwaltskanzlei meinlaw von Sabrina Meindlhumer wurde von Kurier und IMWF Institut als beliebte Anwältin Wien 2027 ausgezeichnet. Die Auszeichnung basiert auf einer unabhängigen Analyse von über 2,4 Millionen öffentlich zugänglichen Datenpunkten zur Online-Reputation österreichischer Rechtsanwaltskanzleien. Ausgezeichnet wurden Kanzleien, die die Auszeichnungsgrenze in ihrer Kategorie überschritten haben — ohne Bewerbung und ohne Einflussnahme der Kanzleien auf das Ergebnis.

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beleidigung-rufschaedigung-oesterreich-was-tun
Beleidigung Rufschädigung Österreich | Was Sie jetzt rechtlich tun können

In Österreich schützt § 1330 ABGB vor Rufschädigung und ermöglicht Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz — sowohl gegen den Verfasser als auch gegen den Hostprovider. Strafrechtlich kommen üble Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) in Betracht, die teils als Privatklage, teils als Ermächtigungsdelikt verfolgt werden. Voraussetzung ist stets, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein öffentlich geäußertes Werturteil vorliegt, das die Ehre, den Kredit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Betroffenen schädigt.

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