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Sabrina Meindlhumer-Jevremovic rechtsanwältin Blog für rechtliche Themen
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Beleidigung Rufschädigung Österreich | Was Sie jetzt rechtlich tun können

In Österreich schützt § 1330 ABGB vor Rufschädigung und ermöglicht Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf und Schadenersatz — sowohl gegen den Verfasser als auch gegen den Hostprovider. Strafrechtlich kommen üble Nachrede (§ 111 StGB), Beleidigung (§ 115 StGB), Kreditschädigung (§ 152 StGB) und Verleumdung (§ 297 StGB) in Betracht, die teils als Privatklage, teils als Ermächtigungsdelikt verfolgt werden. Voraussetzung ist stets, dass eine unwahre Tatsachenbehauptung oder ein öffentlich geäußertes Werturteil vorliegt, das die Ehre, den Kredit oder das wirtschaftliche Fortkommen des Betroffenen schädigt.

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Hostprovider Abmahnung Österreich
Hostprovider Abmahnung Österreich Unterlassungsanspruch

In Österreich ist die vorherige Abmahnung des Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB eine eigenständige materielle Anspruchsvoraussetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen persönlichkeitsverletzender Kommentare Dritter. Ohne nachgewiesene Abmahnung ist eine Klage nach § 549 ZPO unschlüssig und wird zurückgewiesen. Der OGH hat in der Entscheidung 6 Ob 218/25i vom 18. März 2026 bestätigt, dass nur in Ausnahmefällen — nämlich bei evidenten Hasskommentaren mit großer Reichweite — eine Haftung des Betreibers auch ohne Abmahnung entstehen kann, wobei dafür eine umfassende Interessenabwägung nach Art 8 und 10 EMRK erforderlich ist.

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Hausverwaltung Kündigung Honorar Österreich
Hausverwaltung Kündigung Honorar | OGH 5 Ob 207/06m

Wird eine Hausverwaltung von einer Eigentümergemeinschaft zu Unrecht — also ohne ordnungsgemäße Kündigung oder ohne wichtigen Grund — abberufen, steht ihr nach ständiger OGH-Rechtsprechung (grundlegend: OGH 5 Ob 207/06m) ein Honoraranspruch bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu. Rechtsgrundlage ist die analoge Anwendung von § 1168 Abs 1 ABGB. Die Hausverwaltung kann grundsätzlich das vereinbarte Entgelt fordern — muss sich aber anrechnen lassen was sie durch das Unterbleiben der Arbeit erspart hat oder durch anderweitige Verwendung erworben hat oder hätte erwerben können. Die Beweislast für diese Abzüge liegt vollständig bei der Eigentümergemeinschaft.

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